Norm
ABGB §1295 IIf7gRechtssatz
Eine allgemeine Pflicht der Bank zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto zu bejahen, hieße deren Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter, nicht in den Girovertrag einbezogenen Personen überspannen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114703Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009