Norm
EuGVÜ Art17Rechtssatz
Voraussetzungen für die Bejahung einer durch die Klageführung in einem anderen Vertragsstaat herbeigeführten Prozesssperre nach Art 21 EuGVÜ sind: a) die Priorität der im anderen Vertragsstaat eingebrachten Klage (dafür ist das nationale Recht maßgeblich); b) die Identität der Parteien; c) das Zweitgericht hat weder eine Anerkennungsprognose anzustellen noch grundsätzlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nachzuprüfen. Eine Zuständigkeitsprüfung hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, etwa wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, was auf die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 des Übereinkommens nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114821Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013