Norm
KSchG §6 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten, wonach "Änderungen der Konditionen ... vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern", ist unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115215Im RIS seit
21.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012