RS OGH 2001/3/27 5Ob65/01x, 5Ob152/11f, 5Ob57/21z, 5Ob178/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

MRG §8 Abs2 Z1
MRG §8 Abs2 Z2
MRG §37 Abs1 Z5
WEG 2002 §16 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. Zur Dartuung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Eingriffs ist weder die Einleitung noch der rechtskräftige Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Nicht einmal die behördliche Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist zu prüfen. Es ist nicht Sache des Bestandrechts, öffentlich-rechtliche Voraussetzungen des "Dürfens", das in einer Baubewilligung gelegen ist, zu klären.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/01x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 65/01x
  • 5 Ob 152/11f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 152/11f
    nur: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. (T1)
  • 5 Ob 57/21z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
    nur T1
  • 5 Ob 178/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 178/21v
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 16 Abs 3 WEG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114876

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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