Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Die Führung der Dienstaufsicht, mag sie auch mit Ermahnungen und Überwachungen hinsichtlich der Erledigung von Aktenrückständen verbunden sein, stellt für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund dar, zumal einschneidende Schritte (hier Herabsetzung der Dienstbeschreibung und Erstattung der Disziplinaranzeige) erst nach der Amtszeit des damaligen OLG-Präsidenten gesetzt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115047Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008