RS OGH 2001/5/16 6Ob67/01y, 4Ob2/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

BWG §94 Abs2 Satz2
HGB §18 Abs2

Rechtssatz

Die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen setzt nicht nur voraus, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben. Dieser Grundsatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Firma auf ein Bundesland hinweist. Die in der Firma eines Kreditinstitutes enthaltene geographische Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn das Kreditunternehmen im gesamten angeführten Gebiet und nicht nur in einzelnen seiner Teilgebiete eine führende Stellung einnimmt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
  • 4 Ob 2/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 2/14v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung bei Verwendung des Begriffs „Salzkammergut“ in Firma und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115109

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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