Norm
BWG §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen setzt nicht nur voraus, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben. Dieser Grundsatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Firma auf ein Bundesland hinweist. Die in der Firma eines Kreditinstitutes enthaltene geographische Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn das Kreditunternehmen im gesamten angeführten Gebiet und nicht nur in einzelnen seiner Teilgebiete eine führende Stellung einnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115109Im RIS seit
15.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014