TE Vwgh Beschluss 2004/11/3 AW 2004/10/0023

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs1;
ForstG 1975 §18;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juni 2004, Zl. ForstR10-131- 2002, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch S C W & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2004 wurde der mitbeteiligten Gesellschaft die befristete Rodungsbewilligung zur Gewinnung von Kalkstein auf Teilflächen näher angeführter Grundstücke der KG R. laut Lageplan unter im Einzelnen angeführten Auflagen, Bedingungen und Fristen gemäß den §§ 17 und 18 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 erteilt.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird beantragt, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, hingegen würde der Beschwerdeführerin (mit dem Vollzug des Bescheides) ein "unverhältnismäßiger und nachteiliger bleibender Schaden" entstehen. Eine Rodung des Baumbestandes auf der vorgesehenen Rodungsfläche würde die Waldbestände der Beschwerdeführerin nachhaltig schädigen. Die durch die Rodung hervorgerufene Windbeeinträchtigung könnte im Falle des Obsiegens auch nicht kurzfristig saniert werden.

Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 8. Oktober 2004 seien die Waldbestände zwischen der Rodungsfläche und der Parzelle der Beschwerdeführerin "in sich stabil und standfest aufgebaut". Die Waldparzelle der Beschwerdeführerin weise einen Abstand von etwa 150 m auf, der nach den Bestimmungen des Forstgesetzes keine Parteistellung zulasse. Eine Windgefährdung sei infolge des stabilen Aufbaues des Waldes sowie der vorgelagerten Waldflächen nicht gegeben.

Auch die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre mit erheblichen (wirtschaftlichen) Nachteilen verbunden, da die mitbeteiligte Partei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erteilte Genehmigung nicht konsumieren könne. Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betrage der Abstand zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der zur Rodung beantragten Waldfläche über 150 m. Durch das forstfachliche Gutachten vom 17. Dezember 2002 sei auf entsprechend fachlicher Ebene klar gestellt worden, dass durch das gegenständliche Vorhaben schon allein im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen zwischen der Waldparzelle der Beschwerdeführerin und den zur Rodung beantragten Flächen irgendwelche Beeinträchtigungen des Baumbestandes auf der Waldparzelle der Beschwerdeführerin nicht zu gewärtigen seien.

Der Bürgermeister der Stadt B hat - unaufgefordert - mit einem Schreiben vom 21. September 2004 den Standpunkt der Beschwerdeführerin unterstützt. Die Stadt B als verordnungsbefugte Behörde nach dem Raumordnungsgesetz sei der Auffassung, dass der Aufschub des angefochtenen Bescheides geradezu im öffentlichen Interesse liege. Die Rodung solle die Errichtung eines Steinbruches ermöglichen, der von der Stadt B "massiv abgelehnt" werde. Der von der Rodung betroffene Wald liege am "Eingangsbereich" des Kurortes B.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der genannten Gesetzesbestimmung kann die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen. Solche Interessen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wurden von der belangten Behörde auch nicht dargetan.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist der Entscheidung dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorliegen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen nicht dargetan wird, eine Interessenabwägung zu Grunde zu legen.

Um diese aber vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeführers, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, dass und aus welchen Gründen ihm aus der Ausübung bzw. dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 12. Februar 2001, Zl. AW 2001/10/0009). Ist das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. dazu z.B. den Beschluss vom 25. März 2003, Zl. AW 2002/04/0046).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen behauptet, im Falle der Rodung trete eine - nicht näher konkretisierte - Windbeeinträchtigung des Waldgrundstückes der Beschwerdeführerin ein. Die mitbeteiligte Partei bringt in diesem Zusammenhang vor, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleide sie einen massiven wirtschaftlichen Nachteil, der bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr restituierbar sei. Eine nähere Konkretisierung enthält allerdings auch dieses Vorbringen nicht.

Nun sind allerdings drohende Vermögensschäden im Falle einer Projektsverzögerung durch die notorische Kostenerhöhung, die in keinem Fall einem Ersatz zugänglich wäre, auf der Hand liegend. Diese Überlegungen rechtfertigen es in Abwägung der berührten Interessen nicht, die mitbeteiligte Partei während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Ausübung der im angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung zu hindern. Müsste sie doch im Falle ihres Unterliegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig realisierten Projektes tragen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 3. November 2004

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004100023.A00

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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