Norm
ZPO §235 Abs3 DRechtssatz
Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115548Im RIS seit
07.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020