RS OGH 2001/6/7 2Ob236/00w, 8Ob251/02y, 1Ob25/05s, 2Ob268/05h, 8ObA3/08m, 1Ob248/08i, 3Ob113/11f, 3O

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Norm

ZPO §235 Abs3 D
ZPO §502 Abs1 II
ZPO §528 Abs1 A

Rechtssatz

Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115548

Im RIS seit

07.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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