RS OGH 2001/6/26 1Ob145/01g, 1Ob176/02t, 7Ob134/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
beobachten
merken

Norm

ZPO §465 Abs1
ZPO §505 Abs1
ZPO §508
ZPO §520 Abs1

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 145/01g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 145/01g
  • 1 Ob 176/02t
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 176/02t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht wies gemäß §528 Abs2a iVm §508 Abs4 ZPO nur den Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, nicht aber auch den Revisionsrekurs zurück. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Antrag nach §528 Abs 2a ZPO und dem Revisionsrekurs gelöst. Der Oberste Gerichtshof kann somit über den noch nicht erledigten Revisionsrekurs entscheiden. (T1)
  • 7 Ob 134/13a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 134/13a
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115447

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten