Norm
ZPO §465 Abs1Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115447Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013