Norm
MRG idF 3.WÄG §2 Abs1 Satz2Rechtssatz
Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG), was bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustandekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115577Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014