RS OGH 2001/8/21 5Ob179/01m, 5Ob56/03a, 5Ob139/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
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Norm

MRG idF 3.WÄG §2 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG), was bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustandekommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 179/01m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
  • 5 Ob 56/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 56/03a
    Vgl auch; nur: Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG). (T1); Beisatz: Auch eine Person, die nicht bereits Miteigentümer der Liegenschaft ist, kann einen Hauptmietvertrag abschließen, wenn an dem Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet werden soll. (T2)
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115577

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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