Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG ist nicht auf die anderen Anhebungstatbestände des § 12a MRG anzuwenden. Die Regelung einer Beweislastumkehr für Umgehungstatbestände ist klar jener Bestimmung zugeordnet, mit der gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Hauptmietergesellschaft erfasst werden sollen, und nicht als gemeinsame Vorschrift für alle unterschiedlichen Anhebungstatbestände konzipiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116056Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0050OB00273_01K0000_001