RS OGH 2001/11/27 5Ob273/01k

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

MRG §12a Abs3
MRG §12a Abs5

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG ist nicht auf die anderen Anhebungstatbestände des § 12a MRG anzuwenden. Die Regelung einer Beweislastumkehr für Umgehungstatbestände ist klar jener Bestimmung zugeordnet, mit der gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Hauptmietergesellschaft erfasst werden sollen, und nicht als gemeinsame Vorschrift für alle unterschiedlichen Anhebungstatbestände konzipiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116056

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0050OB00273_01K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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