Norm
WEG 1975 §13c Abs1Rechtssatz
In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des § 13c Abs 2 WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116451Im RIS seit
14.03.2002Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019