Norm
WEG 1975 §26 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts kommt zufolge § 26 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 1975 allen Miteigentümern sowie den Wohnungseigentumsbewerbern Parteistellung zu. Ein Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der den verfahrenseinleitenden Antrag nicht selbst stellte, ist berechtigt, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen, ohne dass er dazu der Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers bedarf. Er braucht dazu auch nicht eigens dem Verfahren als Partei beizutreten, da er aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116810Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011