RS OGH 2002/5/14 5Ob100/02w, 5Ob190/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 1975 §26 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs2 Z3

Rechtssatz

Im Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts kommt zufolge § 26 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 1975 allen Miteigentümern sowie den Wohnungseigentumsbewerbern Parteistellung zu. Ein Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der den verfahrenseinleitenden Antrag nicht selbst stellte, ist berechtigt, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen, ohne dass er dazu der Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers bedarf. Er braucht dazu auch nicht eigens dem Verfahren als Partei beizutreten, da er aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Verfahrens ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/02w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung oder Nutzwerte kommt allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116810

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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