Norm
MRG §43Rechtssatz
Mit der Übergangsregelung des Art IX Z 11 der WRN 1999 sollte an die Tradition des § 43 Abs 1 MRG und die hiezu ergangene Judikatur angeknüpft werden. Demnach gilt zumindest für die Rechte und Pflichten aus Zielschuldverhältnissen, die von Miteigentümern einer Liegenschaft mit einem Dritten eingegangen wurden, dass sie nicht ex lege auf die nachträglich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft übergehen. Bei den in Art IX Z 11 der WRN 1999 erwähnten Verträgen, für die das neue Recht gelten soll, handelt es sich vielmehr um Verträge (primär den Wohnungseigentumsvertrag und damit zusammenhängende Vereinbarungen), die wohnungseigentumstypische Dauerrechtsverhältnisse gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116801Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00109_02V0000_002