RS OGH 2002/5/14 5Ob109/02v, 5Ob160/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

MRG §43
WEG 1975 §13c
WRN 1999 ArtIX Z11

Rechtssatz

Mit der Übergangsregelung des Art IX Z 11 der WRN 1999 sollte an die Tradition des § 43 Abs 1 MRG und die hiezu ergangene Judikatur angeknüpft werden. Demnach gilt zumindest für die Rechte und Pflichten aus Zielschuldverhältnissen, die von Miteigentümern einer Liegenschaft mit einem Dritten eingegangen wurden, dass sie nicht ex lege auf die nachträglich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft übergehen. Bei den in Art IX Z 11 der WRN 1999 erwähnten Verträgen, für die das neue Recht gelten soll, handelt es sich vielmehr um Verträge (primär den Wohnungseigentumsvertrag und damit zusammenhängende Vereinbarungen), die wohnungseigentumstypische Dauerrechtsverhältnisse gestalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/02v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 109/02v
  • 5 Ob 160/02v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
    Vgl auch; nur: Mit der Übergangsregelung des Art IX Z 11 der WRN 1999 sollte an die Tradition des § 43 Abs 1 MRG und die hiezu ergangene Judikatur angeknüpft werden. (T1); Beisatz: Zu ArtIX Z11 der WRN 1999 ist die ständige Rechtsprechung zu gleichartigen Übergangsregelungen seit §43 MRG anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116801

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00109_02V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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