RS OGH 2002/10/15 5Ob240/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

MRG §6
MRG §18
MRG §37 Abs1 Z2
MRG §37 Abs1 Z10

Rechtssatz

Die Anhängigkeit eines Mietzinserhöhungsverfahrens hindert die Stellung eines Sachantrages, dem Vermieter die Durchführung von Erhaltungsarbeiten aufzutragen, im Allgemeinen nicht. Anders ist die Rechtslage, wenn bereits ein rechtskräftiger - mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ergangener - Auftrag gemäß § 19 Abs 2 MRG vorliegt, die der Entscheidung über die Mietzinserhöhung zugrunde liegenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117378

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0050OB00240_02H0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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