Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (vgl SZ 8/60; 6 Ob 572/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117294Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022