RS OGH 2003/2/24 1Ob306/02k, 9Ob54/04p, 1Ob177/05v, 7Ob253/09w

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Norm

ABGB §1096 Abs1 C

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Veröff: SZ 2003/18
  • 9 Ob 54/04p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 54/04p
    Vgl
  • 1 Ob 177/05v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
    Beisatz: Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach § 1107 ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat. (T1); Beisatz: Hier: Einschränkung des Gebrauchsnutzens des vermieteten Bestandobjekts infolge der - vom Vermieter nicht abwendbaren - Errichtung eines Gebäudekomplexes im unmittelbaren Nahebereich. (T2)
  • 7 Ob 253/09w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117581

Im RIS seit

26.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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