Norm
ABGB §1096 Abs1 CRechtssatz
Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117581Im RIS seit
26.03.2003Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010