RS OGH 2003/2/28 1Ob303/02v, 1Ob118/03i, 9Ob72/03h, 7Ob249/03y, 9Ob118/03y, 8Ob13/04a, 7Ob25/05k, 2O

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Norm

KSchG §5j

Rechtssatz

Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG -in insoweit sinngemäßer Anwendungauch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117341

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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