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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GenG 1873 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Wirtschaftsvereins M registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Wien, vertreten durch Dr. G und DDr. B, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 2004, Zl. 3-VK 131-64/2-2003, betreffend Vorstellung in Angelegenheiten der Vorschreibung eines Kanal-Nachtragsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 11. April 2001 wurde der antragstellenden Partei ein Kanal-Nachtragsbeitrag für ein näher bezeichnetes Objekt in Höhe von S 9.201,50 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 wurde die dagegen erhobene Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde K als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Vorstellung der antragstellenden Partei keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung führte die antragstellende Partei aus, sie habe mehrere Objekte im selben Gemeindegebiet, für die mit gesonderten Abgabenbescheiden Kanal-Nachtragsbeiträge von insgesamt S 883.813,28 (EUR 64.229,22), vorgeschrieben worden seien. Diese Bescheide seien mit Berufungen angefochten worden, wobei über diese (mit Ausnahme jener im Beschwerdefall) aus Kostengründen noch nicht entschieden worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung; sie sei ein Wirtschaftsverein von Mitarbeitern einer Bank. Sie sei eine eigene Gesellschaft, die nicht die Bank, bei welcher ihre Mitglieder als Mitarbeiter beschäftigt seien, "als solche darstellt". Es handle sich um eine Genossenschaft, welche "nicht gewerblichen, sondern insbesondere sozialen Zwecken, wie Erholung, Fortbildung und anderen sozialen Zwecken", diene. Die den angefochtenen Bescheid betreffenden Einrichtungen der antragstellenden Partei seien nicht auf Gewinn ausgerichtet. Aus diesen Gründen würde eine Vorwegbelastung der antragstellenden Partei mit den gegenständlichen Abgabeverbindlichkeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der sozialen Zwecke der Beschwerdeführerin führen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Der Verwaltungsgerichtshof wird nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Hereinbringung der auferlegten Geldleistungen, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071).
Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der hier gestellte Antrag jedenfalls nicht als eine taugliche Grundlage für die von der antragstellenden Partei begehrte Entscheidung. Die antragstellende Partei hat nämlich die Voraussetzung, dass ihr durch die Abweisung des Aufschiebungsantrages und damit durch die Zahlung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse, nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechend glaubhaft gemacht. Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr der ziffernmäßigen Angabe der Ertrags- und Vermögenslage der antragstellenden Partei bedurft (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 19. September 1996, Zl. 96/17/0315, mwN). Auch das Vorbringen der antragstellenden Partei, sie sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und die gegenständliche Abgabenverbindlichkeit würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer sozialen Zwecke führen, erfüllt das oben dargelegte Konkretisierungsgebot nicht.
Der Umstand, dass sich aus noch nicht erlassenen, allenfalls abweisenden Berufungsentscheidungen ein Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt S 883.813,28 (EUR 64.229,22) ergeben würde, hat bei der Beurteilung des vorliegenden Antrages auf aufschiebende Wirkung außer Ansatz zu bleiben, weil sich ein Ausspruch über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung lediglich auf den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid beziehen kann.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.
Wien, am 26. November 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004170037.A00Im RIS seit
03.03.2005