Norm
NWG §2 Abs2Rechtssatz
Weder die "Sicherung einer Kommunikation" (im Sinn eines Anschlusses ans Wegenetz) noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118156Im RIS seit
26.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021