RS OGH 2003/9/26 3Ob183/03p, 8Ob15/08a, 3Ob76/08k, 3Ob154/09g, 1Ob145/12y, 6Ob36/16m, 4Ob232/18y, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2003
beobachten
merken

Norm

NWG §2 Abs2

Rechtssatz

Weder die "Sicherung einer Kommunikation" (im Sinn eines Anschlusses ans Wegenetz) noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118156

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten