TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/30 2002/18/0006

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19;
AuslBG §4;
FrG 1997 §13 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §7 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T, geboren 1968, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Bergstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 2001, Zl. 130.317/2-III/11/01, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. November 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, vom 19. Februar 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 22. März 1991 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe einen Asylantrag gestellt und mehrmals eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erhalten. Mit der Zurückziehung des Asylantrages am 26. Jänner 2001 habe die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ihre Gültigkeit verloren. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Besitz eines Sichtvermerks, einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung gewesen. Er hätte seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus stellen müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung (vgl. § 7 Abs. 1 leg. cit.) - vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können (§ 13 Abs. 3 leg. cit.).

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet von März 1991 bis Jänner 2001 lediglich auf Grund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG rechtmäßig war. Er verweist jedoch darauf, dass das Wort "niedergelassen" im § 14 Abs. 2 FrG nicht genau definiert sei. Er verfüge über eine Arbeitserlaubnis. Es seien bislang keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden. Es müsse "somit die rechtliche Beurteilung vorgenommen werden, dass der Bf. in Österreich niedergelassen ist." Er habe als Asylwerber bereits einen Aufenthaltstitel, wenn auch vorübergehender Natur, besessen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Daher handle es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um einen Erstantrag, sondern um einen Verlängerungsantrag.

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht abgewiesenen Asylwerbern, auch wenn sie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG verfügten, nicht die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235). Der Gesetzgeber des § 14 Abs. 2 FrG hat bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem AsylG begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Fall des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK durch die Niederlassungsbehörde kam daher im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch die dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erteilte Beschäftigungsbewilligung vermag die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG nicht zu begründen, weil das Fremdengesetz 1997 auch bei einer derartigen Fallkonstellation keine Grundlage für eine Inlandsantragstellung bietet (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0235, mwN).

Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten hat, ist dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan. Dieser Umstand bildet einen Versagungsgrund und führt zur Abweisung des Antrags.

3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002180006.X00

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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