Norm
AktG §153Rechtssatz
Einem Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts stehen solche Erschwerungen des Bezugsrechts gleich, welche die einzelnen Aktionäre nicht rechtlich, aber tatsächlich hindern, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Maßgeblich ist, ob die Entschlussfreiheit des einzelnen Aktionärs, die auf ihn entfallenden jungen Aktien zu beziehen, durch Auflagen oder Bedingungen oder durch die Ausgestaltung des Ausgabekurses oder des Bezugsrechtsverhältnisses wesentlich eingeschränkt wird. Die Erschwerung braucht nicht den Grad praktischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu erreichen; sie muss jedoch das Teilhaber-und Anlageinteresse des Aktionärs betreffen (Wiedemann Komm z AktG4 §186 Rz176 mwN). Die Festsetzung eines besonders ungünstigen und hinderlichen Bezugsverhältnisses kann einem Bezugsrechtsausschluss gleichstehen (Hefermehl/Bangeroth in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff §186 Rz147; Lutter in Kölner Komm4 §186 Rz87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118264Dokumentnummer
JJR_20031022_OGH0002_0030OB00152_02B0000_003