RS OGH 2003/11/18 4Ob224/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Erweckt die Kennzeichnung von Tennisbällen mit dem ÖTV-Logo den tatsachenwidrigen Eindruck, dass diese Bälle von besserer Qualität seien als nicht gekennzeichnete Bälle, so verstößt der Vertrieb und das Inverkehrbringen derartiger Tennisbälle gegen § 2 UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102940

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00224_03Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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