RS OGH 2004/3/23 5Ob167/03z, 5Ob165/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
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Norm

WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die materielle Anordnung in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) stellt in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF vor der WRN 1999 iVm § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach § 20 Abs 3 WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (§§ 1012, 830, 837), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119056

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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