RS OGH 2004/3/25 3Ob259/03i, 3Ob11/04w, 5Ob198/06p, 3Ob98/10y, 3Ob8/13t, 1Ob113/13v, 5Ob133/14s, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Norm

EO §351 Abs1

Rechtssatz

In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach § 846 ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 259/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 259/03i
  • 3 Ob 11/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
    nur: Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen. (T1)
  • 5 Ob 198/06p
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 198/06p
    nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. (T2)
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/93
  • 3 Ob 8/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
    Auch; nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren nach § 351 Abs 1 EO ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln. (T3)
  • 1 Ob 113/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 113/13v
    Auch
  • 5 Ob 133/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
    Vgl auch
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    Vgl auch
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 198/19g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 198/19g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118839

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten