TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/14 2004/05/0199

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Mag. Claus-Peter Steflitsch in Oberwart, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14. April 2004, Zl. 02/04-66/01, betreffend Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberwarter Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in Oberwart, Rechte Bachgasse 61, 2. Stadtgemeinde Oberwart, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Dezember 2002 wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf einem Grundstück im Gemeindegebiet erteilt. Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines Grundstückes ist, welches von dem zu bebauenden Grundstück durch eine 4 m breite Straße getrennt ist, erhob Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid, welche mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Feber 2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer kein unmittelbarer Anrainer des Baugrundstückes sei und ihm damit Parteistellung nicht zukomme. Dieser Bescheid wurde vom Zweiten Vizebürgermeister unterfertigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung als Anrainer im Bauverfahren nicht zukomme, weil er nicht Eigentümer eines an das Baugrundstück (unmittelbar) angrenzenden Grundstückes sei (§ 21 Abs. 1 Z 2 Bgld. BauG 1997). Der Berufungsbescheid sei dem Gemeinderat zuzurechnen; sämtliche Mitglieder des Gemeinderates hätten für die Zurückweisung der Berufung gestimmt. Die Unterfertigung des Bescheides durch den Zweiten Vizebürgermeister sei kein Grund, der zur Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides führen könnte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 525/04-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 13. August 2004 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht "auf Erhalt einer Sachentscheidung seitens des Gemeinderates" der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Berufungsbehörde verletzt. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörden hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat (über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes) mit seinem Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01, die Absätze 1 bis 5 des § 21 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, als verfassungswidrig aufgehoben, sowie ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft trete, und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten. Diese Aufhebung wurde mit LGBl. Nr. 74/2003 (ausgegeben und versendet am 16. Dezember 2003) kundgemacht (die maßgebliche Rechtslage, die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes und die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes sind diesem Erkenntnis zu entnehmen).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatten die Verwaltungsbehörden im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (welches kein "Anlassfall" war) die aufgehobenen Bestimmungen anzuwenden, mag dies der Beschwerdeführer auch als unbefriedigend empfinden (zur "verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit" dieser Normen siehe Art. 140 Abs. 7 B-VG und die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes genannte verfassungsgerichtliche Judikatur). Eine Auslegung des § 21 Abs. 1 Bgld. BauG 1997 dahin, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung als Anrainer im Bauverfahren zukomme, obwohl er nicht Eigentümer eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes ist, ist auf Grund der Fassung dieser Norm ausgeschlossen; gerade die dort normierte Einschränkung der Parteistellung von Nachbarn auf Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke bewirkte ihre Unsachlichkeit (siehe abermals die Ausführungen im zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003).

Die Berufungsbehörde hat daher zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Berufungsbescheid sei zu Unrecht vom Zweiten Vizebürgermeister (statt von der Ersten Vizebürgermeisterin) gefertigt worden.

Dem ist aber zu entgegnen, dass gemäß dem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligte Gemeinde vom 19. Feber 2004, in welcher ua. über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden wurde, diese Vizebürgermeisterin erst in dieser Sitzung gewählt wurde (und die Angelobung einige Tage später erfolgen sollte). Schon im Hinblick darauf ist die behauptete Rechtswidrigkeit (weil der Berufungsbescheid nicht von der "Ersten Vizebürgermeisterin" gefertigt wurde) zu verneinen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2004

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050199.X00

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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