TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2002/09/0104

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der L in M, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Mag. Gerhard Rigler und Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. April 2002, Zl. Senat-MD-99-275, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BGmbH (in der Folge: BGmbH) - die persönlich haftende Gesellschafterin der BGmbH und Co. Kommanditgesellschaft (in der Folge: BKG) mit dem Sitz in N ist - zu verantworten, dass die genannte Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin am 5. August 1999 an einer näher bezeichneten Baustelle in Schwechat (Niederösterreich) vier namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser vier Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 14 Tage) verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BGmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der BKG, beide mit Sitz in N, gewesen sei. Außer Streit stehe, dass die genannte BGmbH als Komplementärin der genannten BKG an die R KEG sowie die AGmbH den Auftrag zur Vornahme der Verlegearbeiten von Bewehrungsstahl am Flughafen, Parkdeck 4, erteilt habe, wobei die BKG den Bewehrungsstahl geschnitten und gebogen beigestellt habe. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass den Arbeitskräften der beauftragten Firmen das Material, das Werkzeug sowie die Bindedrähte von der BKG zur Verfügung gestellt worden seien, und dass diese Arbeitskräfte von Technikern bzw. Partieführern der BKG eingeteilt und kontrolliert worden seien. Die am 5. August 1999 im Zuge einer Kontrolle am Bauvorhaben Parkdeck 4 (Flughafen Schwechat) von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten angetroffenen namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer seien als Eisenbieger beschäftigt worden, wobei drei dieser namentlich näher bezeichneten Ausländer Arbeitnehmer der AGmbH gewesen seien und ein namentlich näher bezeichneter Ausländer Arbeitnehmer der R KEG gewesen sei; jene Firmen hätten für die genannten Arbeitnehmer über Arbeitserlaubnisse bzw. Beschäftigungsbewilligungen verfügt.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Arbeitnehmer der AGmbH bzw. der R KEG der BKG überlassen worden seien; diesen Arbeitnehmern habe die genannte Kommanditgesellschaft Material und Werkzeug zur Verfügung gestellt. Die überlassenen Arbeitnehmer seien von Technikern (Vorarbeitern) der BKG eingeteilt und kontrolliert worden und somit unter deren Dienst- und Fachaufsicht gestanden. Demnach sei aber eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vorgelegen. Die (von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten) Arbeitserlaubnisse bzw. die Beschäftigungsbewilligung würden gemäß § 14c Abs. 1 AuslBG im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung keine Gültigkeit entfalten. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen sei daher verwirklicht worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht - anders als im Berufungsverfahren - in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend, die für einen Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung und die für die anderen (drei) ausgestellten Arbeitserlaubnisse seien geeignet, ihre Entlastung vom Vorwurf der Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu bewirken. Die belangte Behörde ist insoweit nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung nicht für einen Arbeitsplatz der BKG erteilt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 AuslBG) und die Arbeitserlaubnisse nicht zur Verwendung der Ausländer als Leiharbeitnehmer berechtigten (vgl. § 14c Z 1 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 450/1990); zudem wurden sämtliche Arbeitserlaubnisse für den örtlichen Geltungsbereich des Bundeslandes Wien ausgestellt (vgl. § 14a Abs. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997).

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ausschließlich darauf berufen, für die verwendeten Ausländer seien Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden. Sie hat das Vorliegen einer (von der Behörde erster Instanz festgestellten) Arbeitskräfteüberlassung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten, sondern ausdrücklich behauptet, es sei "ohne Belang, dass es sich im gegenständlichen Fall möglicherweise um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG gehandelt habe". Die belangte Behörde ist daher ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unbestritten sind und der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen waren. Die erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bestreitungen des Sachverhaltes betreffend das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung sind unzulässige Neuerungen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), auf die vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist. Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt bedurfte es der in der Beschwerde als fehlend gerügten Beweiserhebungen durch die belangte Behörde nicht; die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unberechtigt.

Aus welcher Motivation die von der Beschwerdeführerin vertretene KG überlassene Arbeitskräfte (Ausländer) verwendete, ist rechtlich nicht erheblich. Insoweit die Beschwerdeführerin sich auf den Wortlaut von Werkvertragsurkunden beruft, lässt sie unberücksichtigt, dass ein davon abweichender Sachverhalt festgestellt wurde. Mit den Beschwerdebehauptungen, die verwendeten Ausländer hätten nicht mit Werkzeug der BKG gearbeitet, und die Ausländer seien nicht der Dienst- und Fachaufsicht dieser KG unterstanden, entfernt sich die Beschwerdeführerin von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Daher ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - aber nicht zu erkennen, dass "die Subunternehmer sich vertraglich zu vollkommen selbstständiger und eigenverantwortlicher Arbeit verpflichtet haben und die Dienstnehmer der Subunternehmer keiner Weisungspflicht der Auftraggeberin der BKG unterliegen".

Es war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangte, dass Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090104.X00

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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