Norm
MedienG §9 Abs3Rechtssatz
Wesentlicher Inhalt einer Gegendarstellung ist der Gegensatz zwischen Erstmitteilung ("These") und deren Richtigstellung ("Antithese"). Der Bedeutungsinhalt der Tatsachenmitteilung, auf welche sich die Gegendarstellung bezieht, stellt eine Tatfrage dar. Ob die Gegendarstellung dem Gebot der sogenannten Kontradiktorietät entspricht, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, deren Bezugspunkt die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation bilden, der erwidert werden soll. Mangelnde Kontradiktion hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen und das Veröffentlichungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne auf die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung (§ 11 Abs 1 Z 4 MedG) einzugehen. Die Abweisung hindert (im Fall der Rechtskraft) ein fortgesetztes Verfahren gemäß § 16 Abs 1 MedG. Entspricht die Gegendarstellung nur zum Teil den Kriterien der §§ 9, 11 MedG, sieht das Gesetz zwar eine gerichtliche Veröffentlichungsanordnung, nicht aber - darüber hinausgehend - auch eine Geldbuße vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119079Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021