RS OGH 2004/8/26 8ObA3/04f, 9ObA86/08z, 9ObA131/11x, 9ObA16/13p, 9ObA114/17f, 1Ob56/18v, 9ObA107/18b

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten" wegen einer spezifischen sexuellen Orientierung).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 3/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 3/04f
    Veröff: SZ 2004/133
  • 9 ObA 86/08z
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 86/08z
    Auch; nur: Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten"). (T1)
  • 9 ObA 131/11x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 131/11x
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 16/13p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 16/13p
    Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. (T2);
    Beisatz: Dabei ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein allfälliges Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. (T3);
    Beisatz: Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. (T4)
  • 9 ObA 114/17f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 114/17f
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verletzung der besonderen Fürsorgepflicht des § 6 Abs 1 BEinstG. (T5)
  • 1 Ob 56/18v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 56/18v
    Vgl aber; Beisatz: Erfolgt das Mobbing (Bossing) durch einen mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten, so kommt es nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an. (T6)
  • 9 ObA 107/18b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 107/18b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119353

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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