RS OGH 2004/9/14 5Ob189/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Norm

MRG idF der WRN 2000 §49c Abs8

Rechtssatz

§ 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des § 44 MRG idF der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119644

Dokumentnummer

JJR_20040914_OGH0002_0050OB00189_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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