Norm
EO §78Rechtssatz
Die für die Frage der Vollbestätigung geltenden Grundsätze sind auch für die Frage der Zusammenrechnung beim Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, für den § 500 Abs 3 ZPO auch auf § 55 Abs 1 bis 3 JN verweist, maßgebend. Mehrere Entscheidungsteile müssen daher in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Dem gemäß sind selbst bei Bewilligung der Exekution auf mehrere Exekutionsobjekte und durch mehrere Exekutionsmittel auf Grund eines einheitlichen Exekutionstitels die Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119999Im RIS seit
22.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015