Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120600Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020