Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichenRichter durch die Ausweisung eines Asylwerbers nach Abweisung desAsylantrags durch die Fremdenpolizeibehörde; Zuständigkeit derFremdenpolizeibehörde gegeben; keine Verletzung im Recht auf Privat-und Familienleben; Frage eines Refoulement-Verbotes nicht imAusweisungsverfahren zu klärenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vomrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom
22. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. April 2007 keine Folge gegeben.
2. Zur Vorgeschichte des bekämpften Bescheides:
2.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 5. September 2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Zusammengefasst brachte er im Laufe des Verfahrens vor, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Iran wegen der Teilnahme an einer Studentendemonstration am 9. Juli 1999 in Täbriz und wegen seiner monarchistischen Aktivitäten asylrelevante Verfolgung. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2002 gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß §8 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 23. Juni 2005, mit dem eine (noch) aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer verneint wurde, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2006, 2005/20/0564, ab. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2.2. Im Zuge des in weiterer Folge geführten Ausweisungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 3. Jänner 2007 bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die Situation im Iran seit der Entscheidung des UBAS aufgrund der streng konservativen Haltung des neuen Präsidenten verschärft habe und der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in den Iran mit Verfolgung, Gefängnis und Folter, allenfalls sogar mit seinem Tod rechnen müsse.
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Jänner 2007 gemäß §51 Abs1 zweiter Satz FPG als unzulässig zurück, da im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörden über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung kein Raum für eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde zur Entscheidung über den Antrag bleibe. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 16. April 2007 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
2.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, 2007/21/0175, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die mit der Rechtskraft verbundenen Wirkungen eines Bescheides gemäß §8 AsylG nur so weit reichen, als sich die für die Erlassung eines solchen Bescheides maßgebliche Sach- oder Rechtslage nicht geändert habe; den Fremdenpolizeibehörden komme demnach die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruchs der Asylbehörden zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten habe jedoch - in Verkennung der Rechtslage - jede Auseinandersetzung mit dem zur Begründung des Antrages erstatteten Vorbringen, dem die ausreichende Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung zu entnehmen sei, unterlassen.
Daraufhin wurde der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 18. Dezember 2007 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Das Verfahren ist derzeit bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt anhängig.
3.1. Im nunmehr bekämpften - die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügenden - Bescheid vom 17. April 2007 führt die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten zunächst aus, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag am 5. September 2001 gestellt habe; es handle sich demnach um ein sogenanntes "Altverfahren", weshalb die Fremdenpolizeibehörde für die Erlassung des Ausweisungsbescheides zuständig sei.
3.2. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthalts in Österreich seien gewiss private Bindungen entstanden; in das Familienleben des Beschwerdeführers werde hingegen nicht eingegriffen, da er nicht verheiratet sei. Die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet seien zwar durchaus gewichtig, aber keineswegs so stark ausgeprägt, dass das gegenläufige Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund zu treten hätte.
Die Ausweisung bewirke demnach einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers iSd §66 Abs1 FPG, der aber zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig sei. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. In solchen Fällen sei die Ausweisung erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
3.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei, hält die belangte Behörde entgegen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran bereits von den Asylbehörden für zulässig erklärt wurde. Zudem sei es für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides nicht maßgeblich, ob und in welchem Staat der Fremde allenfalls einer Bedrohung ausgesetzt sei, da die Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Betroffenen begründe, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. In welchen Staat der Fremde auszureisen hat oder wohin er möglicherweise abgeschoben wird, sei nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahrens.
4. Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Begründend wird zunächst ausgeführt, dass gemäß §44 Abs3 iVm §8 Abs2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 die Asylbehörde für die Erlassung des Ausweisungsbescheides zuständig gewesen wäre. Zudem habe die Behörde im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie die berufliche und private Integration des Beschwerdeführers eine unzureichende Interessenabwägung iSd Art8 EMRK durchgeführt. Neben seiner (bis vor kurzem ausgeübten) Beschäftigung als Kellner habe der Beschwerdeführer auch privat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet, zumal er ausgezeichnet deutsch spreche und ein Großteil seiner Freunde und Bekannten im Bundesgebiet lebe. Demgegenüber könne er schon deshalb nicht in den Iran zurückkehren, weil er dort aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt werde und ihm im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung iSd §50 Abs1 FPG iVm Art3 EMRK drohe. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass gemäß §44 Abs3 in Verbindung mit §8 Abs2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 die Asylbehörde für die Erlassung des Ausweisungsbescheides zuständig gewesen wäre. Zudem habe die Behörde im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie die berufliche und private Integration des Beschwerdeführers eine unzureichende Interessenabwägung iSd Art8 EMRK durchgeführt. Neben seiner (bis vor kurzem ausgeübten) Beschäftigung als Kellner habe der Beschwerdeführer auch privat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet, zumal er ausgezeichnet deutsch spreche und ein Großteil seiner Freunde und Bekannten im Bundesgebiet lebe. Demgegenüber könne er schon deshalb nicht in den Iran zurückkehren, weil er dort aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt werde und ihm im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung iSd §50 Abs1 FPG in Verbindung mit Art3 EMRK drohe.
5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtslagerömisch II. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage
stellt sich wie folgt dar:
1. Die §§46, 50, 51, 53 Abs1 und 66 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100, lauten: 1. Die §§46, 50, 51, 53 Abs1 und 66 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins 100, lauten:
"6. Hauptstück
Abschiebung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung
Abschiebung
§46. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§53, 54 und §10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
7. Hauptstück
Refoulementverbot
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§50. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.§50. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen
bestimmten Staat
§51. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß §50 Abs1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
2. Abschnitt
Ausweisung
Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel
§53. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
...
4. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Schutz des Privat- und Familienlebens
§66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
"Asyl auf Grund Asylantrages
Non-refoulement-Prüfung
"Subsidiärer Schutz
Übergangsbestimmungen
§44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.§44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
1.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass gemäß §44 Abs3 iVm §8 Abs2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 nicht die Fremdenpolizeibehörde, sondern die Asylbehörde für die Erlassung des Ausweisungsbescheides zuständig gewesen wäre. 1.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass gemäß §44 Abs3 in Verbindung mit §8 Abs2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 nicht die Fremdenpolizeibehörde, sondern die Asylbehörde für die Erlassung des Ausweisungsbescheides zuständig gewesen wäre.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 5. September 2001 gestellt hat. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2002 - sohin vor In-Kraft-Treten der AsylG-Novelle 2003 - gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß §8 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kam den Asylbehörden daher noch keine Zuständigkeit zur Verfügung von Ausweisungen gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 zu. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 5. September 2001 gestellt hat. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2002 - sohin vor In-Kraft-Treten der AsylG-Novelle 2003 - gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß §8 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kam den Asylbehörden daher noch keine Zuständigkeit zur Verfügung von Ausweisungen gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu.
1.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist §8 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 - der mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist - gemäß der Übergangsbestimmung des §44 Abs3 leg.cit. auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge anzuwenden, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden; auch wenn diese Bestimmung vorsieht, dass die Behörde einen abweisenden Bescheid mit der Ausweisung des Asylwerbers zu verbinden hat, lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, übersieht er doch, dass seine Ausweisung nicht Gegenstand des beim UBAS anhängigen Berufungsverfahrens war. 1.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist §8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - der mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist - gemäß der Übergangsbestimmung des §44 Abs3 leg.cit. auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge anzuwenden, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden; auch wenn diese Bestimmung vorsieht, dass die Behörde einen abweisenden Bescheid mit der Ausweisung des Asylwerbers zu verbinden hat, lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, übersieht er doch, dass seine Ausweisung nicht Gegenstand des beim UBAS anhängigen Berufungsverfahrens war.
Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht in Anspruch genommen.
2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte vergleiche VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§53 Abs1 und 66 Abs1 FPG wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in den Erkenntnissen vom 29. September 2007, B328/07 und B1150/07, ausgesprochen hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
In den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes wurden auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.
2.3. Der belangten Behörde kann aber - unter Bedachtnahme der insoweit maßgebenden Kriterien - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles in der Ausweisung keine Verletzung des Art8 EMRK sah:
Der Beschwerdeführer ist im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet eingereist und hat keine familiären Beziehungen in Österreich. In den Jahren 2003 bis 2006 arbeitete er als Kellner. Zuletzt wurde ihm keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt. Auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zukam, konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht damit rechnen, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können, zumal das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert wird, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Der Beschwerdeführer ist im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet eingereist und hat keine familiären Beziehungen in Österreich. In den Jahren 2003 bis 2006 arbeitete er als Kellner. Zuletzt wurde ihm keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt. Auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zukam, konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht damit rechnen, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können, zumal das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert wird, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche etwa EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).
Wenn die belangte Behörde unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften höher wertet als seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, die Beziehungen zu Freunden und Bekannten sowie seine - früher ausgeübte - Beschäftigung im Inland, begeht sie keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler. Art8 EMRK ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.
3. Zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. zB VfSlg. 13.314/1992, 13.453/1993, 13.561/1993, 13.776/1994, 13.837/1994 sowie EGMR 7.7.1989, Fall Soering, Appl. 14.038/88; 20.3.1991, Fall Cruz Varas ua., Appl. 15.576/89; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., Appl. 13.163/87, 13.164/87, 13.165/87, 13.447/87, 13.448/87). 3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche zB VfSlg. 13.314/1992, 13.453/1993, 13.561/1993, 13.776/1994, 13.837/1994 sowie EGMR 7.7.1989, Fall Soering, Appl. 14.038/88; 20.3.1991, Fall Cruz Varas ua., Appl. 15.576/89; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., Appl. 13.163/87, 13.164/87, 13.165/87, 13.447/87, 13.448/87).
In diesem Sinne sieht §51 FPG ein Verfahren vor, das letztlich zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat führen kann: Gemäß §51 Abs1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß §50 Abs1 oder 2 FPG ("Refoulementverbot") bedroht ist. In diesem Verfahren sind sohin auch alle aus Art3 EMRK erfließenden Aspekte zu prüfen (vgl. zur Vorgängerbestimmung des §51 FPG etwa VfSlg. 13.837/1994, 13.897/1994, 14.119/1995, 14.998/1997 sowie die Erläuterungen zu §51 FPG, RV 952 BlgNR 22. GP, 96 f.). In diesem Sinne sieht §51 FPG ein Verfahren vor, das letztlich zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat führen kann: Gemäß §51 Abs1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß §50 Abs1 oder 2 FPG ("Refoulementverbot") bedroht ist. In diesem Verfahren sind sohin auch alle aus Art3 EMRK erfließenden Aspekte zu prüfen vergleiche zur Vorgängerbestimmung des §51 FPG etwa VfSlg. 13.837/1994, 13.897/1994, 14.119/1995, 14.998/1997 sowie die Erläuterungen zu §51 FPG, RV 952 BlgNR 22. GP, 96 f.).
3.2. Anders hingegen beurteilte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.660/1993 die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes; ein Eingriff in Art3 EMRK sei schon deshalb auszuschließen, weil der Fremde durch ein Aufenthaltsverbot nur verpflichtet werde, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, nicht aber, sich in einen (bestimmten) Staat zu begeben, in dem ihm gegebenenfalls Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. dazu auch VwGH 13.9.2006, 2006/18/0111; 16.1.2007, 2006/18/0254; 14.6.2007, 2007/18/0006). 3.2. Anders hingegen beurteilte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.660/1993 die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes; ein Eingriff in Art3 EMRK sei schon deshalb auszuschließen, weil der Fremde durch ein Aufenthaltsverbot nur verpflichtet werde, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, nicht aber, sich in einen (bestimmten) Staat zu begeben, in dem ihm gegebenenfalls Menschenrechtsverletzungen drohen vergleiche dazu auch VwGH 13.9.2006, 2006/18/0111; 16.1.2007, 2006/18/0254; 14.6.2007, 2007/18/0006).
Diese Überlegungen gelten auch für Ausweisungen durch die Fremdenpolizeibehörden, weil sie zwar die Verpflichtung des Fremden begründen, Österreich unverzüglich zu verlassen; dem Fremden steht es aber frei, in welchen Staat er sich begibt.
3.3. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Ausweisung gemäß §53 (wie auch §54) FPG grundsätzlich nicht das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht verletzt, weil §51 FPG ein spezifisches Verfahren zur Prüfung des Refoulementverbots vorsieht. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines - nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässigen - Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat darf der Fremde - jedenfalls in diesen Staat - nicht abgeschoben werden (§51 Abs4 FPG).
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, ihm drohe in seinem Heimatstaat unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung iSd Art3 EMRK, ist ihm daher entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahrens gemäß §53 FPG ist, sondern im - derzeit ohnedies anhängigen - (Parallel-) Verfahren gemäß §51 FPG zu klären ist. Im vorliegenden Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem die Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung zu entnehmen ist, nicht sogar einen neuen Asylantrag rechtfertigen würde.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
IV. 1. Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung vonrömisch IV. 1. Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von
Kosten als Ersatz des Vorlageaufwandes war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (s. dazu etwa VfSlg. 17.873/2006 mwN).
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben,Refoulement-Verbot, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich fürRechtslage)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B825.2007