RS OGH 2007/1/16 4Ob222/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2007
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Neuheit im Sinn von Aktualität ist ein wichtiges, vom Publikum stets ernst genommenes Werbeargument. Es muss deshalb zutreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121681

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten