Rechtssatz
Bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers und Hypothekarschuldners werden durch die Eintragung des Kautionsbandes nicht berührt.
Die Belastung mit dem Aufrechnungsverbot ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §34a Abs 2 HypBG.
Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer daher keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121770Dokumentnummer
JJR_20070130_OGH0002_0050OB00008_07Y0000_001