RS OGH 2007/4/25 37R44/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Norm

JN §1
ABGB §480
ABGB §481

Rechtssatz

1. Bis zur Verbücherung einer bislang nur obligatorischen Dienstbarkeit hat der Berechtigte keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung. Bei offenkundigen Dienstbarkeiten handelt es sich um dingliche Nutzungsrechte.

2. Der Gemeingebrauch an der öffentlichen Wasserfläche des Neusiedlersees umfasst auch den Bootsverkehr. Das Benützen der Wasserfläche durch Boote musste vom Erwerber eines Grundstückes nicht zwingend mit einer Dienstbarkeit in Verbindung gebracht werden.

3. Störungen des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Wasserfläche können nicht vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstbarkeit; Verbücherung; offenkundige Dienstbarkeit; obligatorische Dienstbarkeit; Gemeingebrauch; öffentliche Wasserfläche; Bootsverkehr; lastenfreier Liegenschaftserwerb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000146

Dokumentnummer

JJR_20070425_LG00309_03700R00044_07F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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