Norm
JN §1Rechtssatz
1. Bis zur Verbücherung einer bislang nur obligatorischen Dienstbarkeit hat der Berechtigte keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung. Bei offenkundigen Dienstbarkeiten handelt es sich um dingliche Nutzungsrechte.
2. Der Gemeingebrauch an der öffentlichen Wasserfläche des Neusiedlersees umfasst auch den Bootsverkehr. Das Benützen der Wasserfläche durch Boote musste vom Erwerber eines Grundstückes nicht zwingend mit einer Dienstbarkeit in Verbindung gebracht werden.
3. Störungen des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Wasserfläche können nicht vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstbarkeit; Verbücherung; offenkundige Dienstbarkeit; obligatorische Dienstbarkeit; Gemeingebrauch; öffentliche Wasserfläche; Bootsverkehr; lastenfreier Liegenschaftserwerb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000146Dokumentnummer
JJR_20070425_LG00309_03700R00044_07F0000_001