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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des KG in S, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2004, Zl. FA13B-12.10 V 41 - 04/2, betreffend Zuerkennung der Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: 1. E-Werk X in G; 2. Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vorgelegten Erledigungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Jänner 2002 und vom 12. Mai 200 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2002 hat die erstmitbeteiligte Partei der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde die Errichtung einer Kabelumspannstelle auf einem näher genannten Grundstück in der KG S angezeigt.
Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Partei erteilte in der Folge die Baufreistellung bzw. wurden die eingereichten Projektsunterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung" am 9. Jänner 2003 der erstmitbeteiligten Partei zugestellt.
Der Beschwerdeführer hatte im September 2002 festgestellt, dass am Nachbargrundstück unmittelbar an der Grundgrenze Bauarbeiten durchgeführt würden. Mit Schreiben vom 2. September 2002 teilte er dies dem Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde mit und ersuchte um Aufklärung.
Gegen ein diese Aufklärung erteilendes Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Errichtung der Trafostation dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien widerspreche, da die Familie des Beschwerdeführers einem gesundheitsgefährdenden Elektrosmog ausgesetzt sein werde. Außerdem würden die Abstandsbestimmungen verletzt. Weiters stellte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben den Antrag, dass die Berufungsbehörde die erteilte Baufreistellung aufheben und das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagen möge; weiters solle die sofortige Beseitigung der Trafostation bescheidmäßig aufgetragen werden sowie dem Beschwerdeführer die Parteistellung zuerkannt werden.
Zu dieser Berufung hat der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde ein Schreiben vom 12. Mai 2003 an den Beschwerdeführer gerichtet.
Auch gegen dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Parteistellung im Anzeigeverfahren betreffend die Errichtung einer Kabelumspannstelle in Kompaktbauweise auf dem näher angeführten Grundstück als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung sei nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z. 3 lit. b Stmk. BauG handle. Gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG sei im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei. Schließlich sei die Kabelumspannstelle in einem Abstand von zumindest 1 m von der Grundgrenze des Beschwerdeführers errichtet worden, dieser Abstand entspreche § 13 Stmk. BauG.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Oktober 2003 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahrens eine Kabelumspannstelle sei. Es handle sich dabei um eine Anlage, die unter die Bestimmung des § 20 Z. 3 lit. b Stmk. BauG zu subsumieren sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vorstellung, wonach dieses Objekt der Bewilligungspflicht unterliegen solle, seien für die Aufsichtsbehörde nicht nachvollziehbar.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 7 Stmk. BauG komme nur dem Bauwerber im Anzeigeverfahren Parteistellung zu. Die Gemeindebehörden hätten daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung abweisen können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0033).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 20 Z. 3 lit. b Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind "Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt" anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.
Gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
Gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Ermittlungsverfahren und kein Ortsaugenschein durchgeführt, die Örtlichkeit nicht überprüft und kein Sachverständiger mit Erhebungen und der Überprüfung der Angaben beauftragt worden sei. Dies habe zu der rechtswidrigen Auffassung geführt, es handle sich bei der Kabelumspannstelle um ein Nebengebäude. Es sei von den Unterbehörden die Bescheidform nicht eingehalten worden. Es sei daher das gesamte Verfahren rechtswidrig. Nur ein Bescheid, der als solcher bezeichnet sei und überprüfbare Ausführungen enthalte, gewährleiste das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Die formlosen Antwortschreiben der Unterbehörden hätten dem Beschwerdeführer die Rechtsmittelmöglichkeit genommen und müssten sohin zur Rechtswidrigkeit des bisherigen Verfahrens führen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine Kabelumspannstelle handelt. Gemäß § 20 Z. 3 lit. b leg. cit. sind Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt, anzeigepflichtige Vorhaben. § 21 Stmk. BauG über die bewilligungsfreien Vorhaben trifft diesbezüglich keine andere Regelung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kabelumspannstelle in Kompaktbauweise überhaupt um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 38 Stmk. BauG handelt. In dem von der erstmitbeteiligten Partei mit Anzeige eingeleiteten Bauverfahren hat gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG nur der Bauwerber Parteistellung. Die belangte Behörde hat daher - wie bereits die Gemeindebehörden auch - zutreffend die Auffassung vertreten, dass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren gemäß § 33 Abs. 7 leg. cit. abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0033). Zu dieser Entscheidung bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen. Auch hat die Behörde ihre Entscheidung entsprechend begründet.
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im bezogenen Anzeigeverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG gab auch keinen Anlass für die Behörden, Feststellungen darüber zu treffen, welcher Abstand zur Grundstücksgrenze von dem beabsichtigten Bauvorhaben eingehalten werde und welche Gesundheitsgefährdung allenfalls von der Kabelumspannstelle ausgehe. Die maßgebliche Feststellung der Behörde, dass Gegenstand des Antrages eine Kabelumspannstelle sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Die Frage des allfälligen Vorliegens eines Nebengebäudes im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk. BauG, für das die Abstandsregelungen des § 13 Abs. 8 und Abs. 9 Stmk. BauG gälten, wie dies die belangte Behörde in einem obiter dictum vertreten hat, war nicht entscheidungswesentlich.
Weiters ist klarzustellen, dass die Schreiben des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2002 und vom 12. Mai 2003, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer rügt, dass die Bescheidform nicht eingehalten worden sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens waren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/06/0088). Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens war vielmehr der in der Berufung des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2002 (gegen das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2002) u.a. gestellte Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem Bauverfahren betreffend die geplante Trafostation auf dem seinem Grundstück unmittelbar benachbarten Grundstück.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, dass der Berufungsbescheid vom 7. Oktober 2003 keine Geschäftszahl enthalte und zwei Bescheide von diesem Tag existierten, ist ihm entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid den bezogenen Berufungsbescheid vom 7. Oktober 2003 dahingehend näher und ausreichend bezeichnet hat; es ist der Gegenstand dieses Berufungsbescheides, nämlich die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung, angeführt.
Festzustellen ist abschließend, dass allenfalls berührte Nachbarrechte des Beschwerdeführers lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden könnten (vgl. u.a. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0033). Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2005
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060087.X00Im RIS seit
02.03.2005