RS OGH 2007/6/5 1Ob95/07p, 1Ob178/14d, 1Ob63/17x, 1Ob31/19v, 8Ob20/21f, 1Ob62/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

EisbEG §18 Abs1
StarkstromwegeG §20 litc
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 95/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 95/07p
    Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/89
  • 1 Ob 178/14d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 178/14d
    Auch; Beisatz: Auch nach der aktuellen Rechtslage (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungs­gesetz - Umwelt, Abfall, Wasser BGBl I Nr 97/2013). (T2)
  • 1 Ob 63/17x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 63/17x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Frist für die Anrufung des Außerstreitrichters nach § 117 Abs 4 WRG nicht schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids zu laufen beginnt, wenn die darin angeordnete Einschränkung (im Verwaltungsweg) bekämpft wurde, gilt nicht nur für Bescheide, mit denen Nutzungsbeschränkungen nach § 34 Abs 1 WRG auferlegt werden, sondern für alle neben der Entschädigung nach §§ 117 f WRG auch die den entschädigungsbegründenden Eingriff bewilligenden und insoweit bekämpften Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. (T3)
  • 1 Ob 31/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 31/19v
    Vgl aber; Beisatz:Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an. (T4)
    Beisatz: Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis. (T5); Veröff: SZ 2019/44
  • 8 Ob 20/21f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 20/21f
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T6)
  • 1 Ob 62/21f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 62/21f
    Vgl aber; Beisatz: Die Frist nach § 20 lit c StarkstromwegeG beginnt erst mit dem ungenützten Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den VwGH oder für eine Beschwerde an den VfGH gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird. (T7)

Schlagworte

VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122231

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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