Norm
EisbEG §18 Abs1Rechtssatz
Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122231Im RIS seit
05.07.2007Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021