Norm
MRG §37 Abs3 Z17Rechtssatz
Die in § 37 Abs 3 Z 17 MRG angeordnete Beschränkung des Kostenersatzanspruchs auf den zweckentsprechenden Verfahrensaufwand rechtfertigt keinen Zuspruch von Kosten der Rechtsmittelbeantwortung, wenn in dieser nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122294Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021