- 11 Os 132/06f
- 11 Os 131/06h
- 14 Os 140/06d
- 12 Os 135/06d
- 14 Os 138/07m
Auch; Beisatz: Als endgültige innerstaatliche Entscheidung kommt eine Entscheidung in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. (T1)
- 13 Ns 14/08z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Erneuerungsantrags nicht innerhalb der nach
§ 363a Abs 1 StPO offen stehenden Frist von sechs Monaten gestellt, ist der Antrag schon zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen. (T2)
- 14 Os 57/08a
Auch; Beisatz: Eine behauptete fristgerechte Einbringung einer auf die selbe Sache bezogenen Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermag daran nichts zu ändern, weil die hier in Anschlag zu bringende Bestimmung des § 35 Abs 1 MRK eine Fristenhemmung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorsieht. (T3)
- 15 Os 72/08i
- 13 Os 33/08i
Vgl auch
- 15 Os 140/07p
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag gegen einen das Exequaturverfahren rechtskräftig abschließenden Beschluss. (T4)
- 15 Os 22/08m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durchsetzungsverfahren nach
§ 20 MedienG. Nur, wenn auch ein Fristsetzungsantrag nach
§ 91 GOG eingebracht wurde, ist der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft. (T5)
Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach
§ 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen. (T6)
- 15 Os 155/09x
Vgl
- 11 Os 121/09t
- 12 Os 182/10x
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 182/10x
Vgl
- 11 Os 86/11y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T7)
- 12 Os 93/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 93/11k
Beis wie T2
- 15 Ns 59/11m
Entscheidungstext OGH 16.11.2011 15 Ns 59/11m
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 70/12x
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 70/12x
Vgl auch
- 11 Os 84/12f
Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 84/12f
Vgl auch; Auch Beis wie T2
- 11 Os 107/12p
Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 107/12p
Beis wie T1
- 17 Os 24/12a
Entscheidungstext OGH 12.12.2012 17 Os 24/12a
Auch
- 14 Os 54/14v
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 54/14v
Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor (T8)
Beisatz: Eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Frist ist nicht vorgesehen. (T9)
- 12 Os 64/13y
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 12 Os 64/13y
Vgl auch
- 14 Os 115/14i
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 115/14i
Auch; Beis wie T8
- 14 Os 111/15b
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 111/15b
Auch
- 13 Os 115/15h
Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 115/15h
Beis wie T1; Beisatz: Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Beschuldigte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genüge zu tun. Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht normalerweise verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. (T10)
- 15 Os 2/16g
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 2/16g
Auch; Beisatz: Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Art 35 Abs 1 MRK) ? auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ? ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag. (T11)
- 12 Os 118/16v
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 118/16v
Auch
- 14 Fss 7/17s
Entscheidungstext OGH 08.01.2018 14 Fss 7/17s
Auch
- 14 Ns 1/18k
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Ns 1/18k
Vgl
- 11 Os 20/18b
Beis wie T8
- 15 Os 122/17f
Auch
- 13 Os 68/18a
Auch; Beis wie T8
- 13 Os 83/18g
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 83/18g
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 13 Os 17/19b
Beis wie T8
- 13 Os 108/19k
Entscheidungstext OGH 29.01.2020 13 Os 108/19k
Vgl; Beis wie T9
- 14 Os 130/19b
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 130/19b
Vgl; Beis wie T2
- 13 Os 73/20i
Beis wie T1
- 15 Os 87/20p
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 15 Os 87/20p
Vgl
- 14 Os 73/20x
Vgl; Beis wie T8
- 13 Os 55/21v
Vgl