RS OGH 2008/1/8 5Ob206/07s, 2Ob217/08p, 5Ob209/09k, 2Ob33/13m, 5Ob228/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2008
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Norm

ABGB §1295 IIa2 IId3
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1

Rechtssatz

Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.

Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde.

In beiden Fällen kommt der Eigentümergemeinschaft die passive Klagslegitimation zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Veröff: SZ 2008/1
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Vgl; Veröff: SZ 2009/57
  • 5 Ob 209/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
    Vgl; Beisatz: Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft. (T1)
    Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)
    Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T3)
  • 2 Ob 33/13m
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 33/13m
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 228/17s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 228/17s
    Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrund für die Einbeziehung von Aufwendungen, die andere Liegenschaften betreffen, kommt zwar grundsätzlich auch eine Servitut in Betracht. (T4)

Schlagworte

Dienstbarkeit, Wegedienstbarkeit, Wohnungseigentümergemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123132

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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