Norm
ABGB §1295 IIa2 IId3Rechtssatz
Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.
Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde.
In beiden Fällen kommt der Eigentümergemeinschaft die passive Klagslegitimation zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstbarkeit, Wegedienstbarkeit, WohnungseigentümergemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123132Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018