RS OGH 2008/3/11 4Ob34/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

PrR-G §19 Abs3
UWG §1 C2
UWG §1 D5e

Rechtssatz

Werbung muss eindeutig vom übrigen Programm getrennt sein. Dadurch soll nicht nur die Täuschung über den werblichen Charakter eines Programms vermieden werden. Der Zweck des Trennungsgebots liegt auch darin, den erneuten Beginn der redaktionellen Sendung klarzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Trennungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123322

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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