Norm
PrR-G §19 Abs3Rechtssatz
Werbung muss eindeutig vom übrigen Programm getrennt sein. Dadurch soll nicht nur die Täuschung über den werblichen Charakter eines Programms vermieden werden. Der Zweck des Trennungsgebots liegt auch darin, den erneuten Beginn der redaktionellen Sendung klarzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
TrennungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123322Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009