RS OGH 2008/5/20 4Ob18/08p, 9Ob54/08v, 9Ob66/08h, 17Ob15/10w, 4Ob27/13v, 6Ob228/16x, 2Ob155/16g, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

KSchG §30 Abs1
UWG §25

Rechtssatz

Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123550

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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