TE Vwgh Beschluss 2005/2/1 AW 2005/10/0003

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Veröffentlicht am 01.02.2005
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Dezember 2004, Zl. Senat-WB-04-0002, betreffend Übertretung des Nö Naturschutzgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/10/0011 protokollierten Beschwerde die teilweise Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem ihm die Übertretung des § 7 Abs. 1 Z 3 Nö Naturschutzgesetz 2000 in neun Fällen durch die Beleuchtung von drei Werbeanlagen zu jeweils drei verschiedenen Zeitpunkten zur Last gelegt worden war, durch Bestätigung des Schuldspruches und Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Tagen. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere das Vorliegen einer schuldhaften Übertretung der genanten Bestimmung und wendet sich gegen die Annahme des Vorliegens von jeweils mehreren Übertretungen hinsichtlich der selben Werbeanlage.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer insgesamt EUR 6.466,82 zu leisten hätte. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für der Beschwerdeführer ein besonderer Nachteil, nämlich die Gefährdung seines Lebensunterhaltes verbunden, zumal er nicht über entsprechende Barmittel verfüge.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.

Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Nach ständiger hg. Rechtsprechung führt im Übrigen auch die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

Was den Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, wird auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug, wenn keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Februar 2005

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzBesondere Rechtsgebiete Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100003.A00

Im RIS seit

23.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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