RS OGH 2008/10/8 9Ob16/08f

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

ABGB §520
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Der verbücherte Fruchtgenussvertrag zwischen einem Liegenschaftseigentümer und einem Verein, der seinen Mitgliedern nach dem Timesharing-Modell langfristig gesicherte Ferienwohnrechte verschafft, kann bei erheblicher Pflichtverletzung von demjenigen, der dafür nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist, vorzeitig analog zu § 1118 ABGB aufgelöst werden. Allerdings sind die Grundsätze des § 520 ABGB anzuwenden, sodass der Fruchtnießer im Falle der Rückstellung der Sache an den Eigentümer wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Fruchtnießers Anspruch auf „billige Abfindung" hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124301

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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