TE OGH 1948/1/28 2Ob18/48

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Veröffentlicht am 28.01.1948
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Norm

JN §1
Wasserrechtsgesetz §35
Wasserrechtsgesetz §121

Kopf

SZ 21/61

Spruch

Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Klage auf Beseitigung einer Wasserstauung, auch wenn der Eigentümer des unteren Gründes nicht von seinem Gründe aus, sondern von einer anderen Stelle aus den natürlichen Ablauf des Regenwassers verhindert.

Entscheidung vom 28. Jänner 1948, 2 Ob 18/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Jennersdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Entfernung einer von ihnen errichteten Wasserfalle. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Begründung des Berufungsgerichtes:

Die Kläger begehren mit der gegenständlichen Klage die Entfernung einer Wasserstauung und Maßnahmen, durch welche der Zufluß des Wassers auf ihre Äcker verhindert werde. Sie behaupten, daß die Beklagten den bisherigen Zustand geändert hätten, wodurch eben das Zuströmen des Wassers auf ihre Äcker erst herbeigeführt wurde.

Nach § 1 JN. gehören bürgerliche Rechtssachen nur insoweit vor die ordentlichen Gerichte, als sie nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden und Organe verwiesen sind. Nach § 35 des Gesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder überfließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern, und es ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Abfluß der Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu ändern. Nach § 121 dieses Gesetzes ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen, wenn er dadurch Gefährdete oder Verletzte dies verlangt. Die Beschwerden wegen Übertretung des § 35 WRG. gehören also zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und es können Forderungen auf Unterlassung von Änderungen durch den oberen oder unteren Eigentümer eines Grundstückes nicht im Wege einer Zivilklage geltend gemacht werden. Zufolge dieser besonderen Gesetzesbestimmung ist daher die gegenständliche Sache dem Rechtswege entzogen (EvBl. 1947, Nr. 682).

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Der von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht begrundet. Die Kläger vertreten die Ansicht, daß das ordentliche Gericht über das Begehren deshalb zu entscheiden hatte, weil die Veränderung der Ableitung des Regenwassers an einem fremden Grund, nämlich an einem Weg erfolgte und weil durch das Vorgehen der Beklagten auch das Fahrtrecht der Kläger wesentlich beeinträchtigt wurde. Zu dieser Ausführung ist zu bemerken, daß der Streit der Zuständigkeit der Wasserbehörde nach §§ 35, 121 Wasserrechtsgesetz auch dann unterliegt, wenn der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht von seinem Gründe aus, sondern an einer anderen Stelle den natürlichen Ablauf des Regenwassers zum Nachteil des oberen Grundstückes verhindert, und daß die Beklagten diese Behinderung und den Ablauf des Wassers auf den Grund der Kläger auch dadurch herbeiführten, daß sie ihre eigene Parzelle höher legten. In der Klage wurde wohl angeführt, daß durch das Vorgehen der Beklagten die Zufahrt der Kläger zur Parzelle 692 wesentlich geschmälert wurde. Das Klagebegehren wurde jedoch auf diese Behauptung gar nichtgestützt und die Planierung, die in der Klage begehrt wird, bezieht sich nicht auf den Privatweg der Kläger B - C, sondern auf den Gemeindeweg A - K. Für die im Rekurse ausgesprochene Ansicht, die Bestimmungen des Wasserrechtes fänden nur dann Anwendung, wenn zwischen dem oberen und unteren Grundstück ein öffentliches Gewässer fließen würde, bietet das Wasserrechtsgesetz keinerlei Grundlage. Die in dem Rekurse bezogenen Entscheidungen haben einen Eingriff in das Recht zur Benützung und zur Ableitung von Wasser zum Gegenstande; solche Streitigkeiten gehören allerdings vor die ordentlichen Gerichte. Demgemäß war wie oben zu entscheiden.

Anmerkung

Z21061

Schlagworte

Rechtsweg Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Klage betreffs Regelung, des natürlichen Wasserablaufes, Unzulässigkeit des bei Klage betreffs Regelung des natürlichen, Wasserablaufes, Wasserrechtsbehörde, Zuständigkeit bezüglich Regelung des natürlichen, Wasserablaufes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0020OB00018.48.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19480128_OGH0002_0020OB00018_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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