TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2002/08/0186

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Jänner 2002, Zl. MA 15-II-S 28/2001, betreffend Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von folgender - durch die Aktenlage gedeckten - Sachlage aus:

Mit Bescheid vom 20. März 1991 (im Verwaltungsakt ist nur die erste Seite enthalten) hat die (damalige) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (in der Folge: mitbeteiligte Partei) den Antrag der am 7. Oktober 1920 geborenen Beschwerdeführerin vom 19. März 1990 auf Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe seit 1. Juli 1927 bis zu ihrer (verfolgungsbedingten) Emigration (nach Großbritannien) weder Beitrags- noch Ersatzzeiten erworben. Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin hatte im Schreiben vom 30. Jänner 1991 (u.a.) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie eine Sprachschule verlassen musste, bis zur Emigration keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach dem Inhalt des Dienstzettels vom 26. Februar 1991 lägen keine Hinweise über Versicherungszeiten in Österreich vor.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1991 hat die mitbeteiligte Partei den gemeinsam mit dem Antrag vom 19. März 1990 auf Einleitung des Begünstigungsverfahrens gemäß § 500 ff ASVG gestellten Antrag auf Gewährung einer Alterspension abgewiesen. In der Begründung hat sie dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben.

Die beiden genannten Bescheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juli 1999 und am 1. September 1999 Schreiben an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Darin hat sie ausgeführt, im Juli 1991 sei ihr Antrag auf eine "begünstigte Erlangung einer Alterspension" abgewiesen worden. In diesem Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass sie und ihr Bruder in der Margarinefabrik ihres Vaters mitgearbeitet haben. Wahrscheinlich habe ihr Vater sie auf Grund ihrer Jugend nicht angemeldet. Sie möchte neuerlich um die Gewährung einer Alterspension ansuchen.

Mit Bescheid vom 15. November 1999 hat die mitbeteiligte Partei den am 26. Juli 1999 eingelangten Antrag vom 23. Juli 1999 auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten gemäß § 68 Abs. 1 AVG unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid vom 20. März 1991 zurückgewiesen. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat Einspruch erhoben. Darin hat sie ausgeführt, sie verfüge nunmehr über zwei Zeugen, die bestätigen könnten, dass sie in der Zeit von 1936 bis März 1938 im Betrieb ihres Vaters als Lehrmädchen tätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe sie auch die Sprachschule K. besucht.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2000 hat die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. März 1991 abgelehnt worden. Damals sei festgestellt worden, dass seit dem 1. Juli 1927 bis zur Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten vorliegen würden, die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe, vor der Schädigung keine Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt, sondern eine private Sprachschule absolviert habe und auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 502 Abs. 7 ASVG nicht erfüllt seien. Seit der Erlassung des Bescheides vom 20. März 1991 sei weder eine Änderung der Rechtslage noch in den "hiefür vorgetragenen Tatbestandsbehauptungen" eingetreten. Daran könnten auch die Ausführungen hinsichtlich der Tätigkeit im elterlichen Betrieb nichts ändern. Dem neuerlichen Antrag auf Begünstigung stünde das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Auch dieser Bescheid ist unangefochten geblieben.

Am 14. November 2000 ist bei der mitbeteiligten Partei ein Schreiben der österreichischen Botschaft in London vom 8. November 2000 mit folgendem Inhalt eingetroffen:

"Betrifft: (die Beschwerdeführerin)

Antrag auf Abänderung des Bescheides nach §§ 101 ASVG

Unter Bezugnahme auf den Antrag (der Beschwerdeführerin) auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten wird auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen nach §§ 101 ASVG gebeten. Weiters wird ersucht, den unrichtigen Bescheid vom 20. März 1991 zu beheben und von Amts wegen abzuändern, da die seinerzeit vergessene Erwähnung Obgenannter in der Zeit von 1936 bis 1938 in der Margarinefabrik ihres Vaters als Lehrmädchen tätig gewesen zu sein, ein Versehen war und nachträglich durch Zeugen belegt werden konnte.

Da somit eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Abänderung des Bescheides gegeben."

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 22. November 2000 die österreichische Botschaft in London ersucht, wenn der Antrag aufrecht erhalten werde, sei eine Vollmacht oder eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 hat die Beschwerdeführerin, der das Ersuchen der mitbeteiligten Partei vom 22. November 2000 ebenfalls zugestellt worden war, die Namen von zwei Personen bekannt gegeben, die bezeugen könnten, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1936 und 1938 als Lehrmädchen in der Margarinefabrik ihres Vaters gearbeitet habe.

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 2. Juli 2001 diese Eingaben der belangten Behörde übermittelt und die Beschwerdeführer sind davon verständigt, dass nur diese Behörde über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden könne.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 9. Juli 2001 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der "Bescheid vom 15. Juni 2000" in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Am 6. September 2001 ist bei der mitbeteiligten Partei das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2001 eingelangt; darin hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:

"Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 8.11.2000 an Ihre Anstalt und auf die in Kopie beiliegende Mitteilung der Wiener Landesregierung vom 9. Juli 2001 sowie unter weiterer Bezugnahme auf die von mir übermittelten Beweismittel (der Begünstigungstatbestände) an Ihre Anstalt vom 16. Mai 2001 stelle ich hiermit förmlich den Antrag gemäß § 101 ASVG den gesetzmäßigen Zustand nachträglich herzustellen und mir eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß anzuerkennen."

Mit Bescheid vom 10. September 2001 hat die mitbeteiligte Partei den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung des Bescheides vom 8. Juli 1991 gemäß § 101 ASVG "abgelehnt". In der Begründung hat sie dazu ausgeführt, bei der "Ablehnung" des Antrages auf Gewährung einer Alterspension habe sie sich in keinem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt befunden und es sei ihr auch kein offenkundiges Versehen unterlaufen.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, es liege sehr wohl ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vor, weil im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bescheides der Behörde nicht bekannt gewesen sei, dass sie im väterlichen Betrieb gearbeitet habe. Wäre dieser Umstand bereits damals berücksichtig worden, wäre ihr die Pension zuerkannt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Einspruch als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat sie dazu ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 8. Juli 1991 ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen zu Grunde gelegen sei. Mit diesem Bescheid habe die mitbeteiligte Partei den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. März 1990 auf Gewährung einer Alterspension mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben. Bereits mit Bescheid vom 20. März 1991 habe die mitbeteiligte Partei die beantragte begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1927 bis zur Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten nachgewiesen habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 8. Juli 1991 sei daher rechtskräftig entschieden gewesen, dass die Beschwerdeführerin keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben habe. Der mitbeteiligten Partei sei daher bei der "Ablehnung" des Antrages auf Alterspension weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt, noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Zeit von 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus religiösen Gründen bzw. aus Gründen der Abstammung zur Emigration gezwungen gewesen. Sie gehöre daher dem begünstigten Personenkreis des § 500 ASVG an. Ihr Antrag vom 19. März 1990 auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten sei mit Bescheid vom 20. März 1991 abgewiesen worden. In diesem Verfahren seien ihre Tätigkeiten im elterlichen Betrieb, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Relevanz seien, nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Antrag vorgebrachten Beweismittel bestehe ihr Pensionsanspruch zu Recht. Die Berufung der belangten Behörde auf die Rechtskraft missachte den grundlegenden Zweck der Bestimmung des § 101 ASVG, wonach in Abkehr vom Grundsatz der Rechtskraft von Bescheiden die Richtigstellung eines ablehnenden Bescheides möglich sein solle. Hätte sich die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass "den vorangehenden Bescheiden" tatsächlich wesentliche Irrtümer über den Sachverhalt zu Grunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführerin, die in dem Vorverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, sei offenbar nicht bekannt gewesen, dass die nunmehr unter Beweis gestellten Tätigkeiten für ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Relevanz seien. Es liege daher kein Verschulden der Beschwerdeführerin am Zustandekommen des wesentlichen Irrtums über die Sachverhaltsgrundlagen vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 101 ASVG ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "den vorangehenden Bescheiden" lägen wesentliche Irrtümer über den Sachverhalt zu Grunde, will sie mit ihrem Antrag nach § 101 ASVG sowohl die Berichtigung des Bescheides im Begünstigungsverfahren vom 20. März 1991 als auch des Bescheides im Verfahren auf Gewährung einer Alterspension vom 8. Juli 1991 erreichen. Der im Begünstigungsverfahren ergangene Bescheid vom 20. März 1991 ist aber einer Korrektur im Sinne des § 101 ASVG nicht zugänglich, weil Gegenstand des Bescheides keine Geldleistung ist. § 101 ASVG ist entsprechend seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung (Abschnitt VI Leistungsansprüche) nur in Leistungssachen, nicht aber in Feststellungssachen anwendbar.

Die belangte Behörde (wie auch die mitbeteiligte Partei) hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. August 2001, "gemäß § 101 ASVG den gesetzmäßigen Zustand nachträglich herzustellen und mir eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß anzuerkennen", als den Bescheid vom 8. Juli 1991, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. März 1990 auf Gewährung einer Alterspension abgewiesen worden ist, betreffend, angesehen. Gegenstand dieses Bescheides war die Ablehnung einer Geldleistung im Sinne des § 101 ASVG. Diesem den Antrag auf Gewährung einer Alterspension abweisenden Bescheid ist ein Begünstigungsverfahren vorangegangen, welches mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. März 1991 abgeschlossen worden ist. Nach diesem Bescheid wurde die Begünstigung für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 abgelehnt. Gemäß § 506 Abs. 1 ASVG werden die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 ASVG auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Dies bedeutet, dass vom Versicherungsträger im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen ist. Wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der (hier gegenständlichen) Alterspension von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen Umfang auszugehen. Im vorliegenden Fall ist die Begünstigung der erwähnten Zeiten abgelehnt worden. Dieser Bescheid im Zusammenhang mit den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat zur Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Alterspension geführt. Dass der mitbeteiligten Partei bei Erlassung ihres Bescheides vom 8. Juli 1991 hinsichtlich der Berücksichtigung des Bescheides im Begünstigungsverfahren vom 20. März 1991 ein Irrtum oder ein Versehen unterlaufen wäre, kann daher nicht ernstlich gesagt werden. Die mitbeteiligte Partei ist unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bescheides im Begünstigungsverfahren und ihrer Ermittlungen im Verfahren auf Gewährung einer Alterspension im Bescheid vom 8. Juli 1991 zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben habe.

In Bezug auf den Bescheid vom 8. Juli 1991 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Alterspension ist bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 101 ASVG zu berücksichtigen, dass der behauptete seinerzeitige Irrtum dafür kausal gewesen sein muss, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen - hier die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Vaters in den Jahren 1936 bis 1938 - auch für den Fall, dass sie erwiesen wären, nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, 97/08/0639). Dass die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der von ihr behaupteten Tätigkeit in den Jahren 1936 bis 1938 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension erfüllen würde, behauptet sie mit Recht nicht. Die Abweisung ihres am 6. September 2001 eingelangten Antrages auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides vom 8. Juli 1991 gemäß § 101 ASVG ist daher nicht rechtswidrig.

Selbst wenn in der am 6. September 2001 bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. August 2001 ein in allgemeiner Form gehaltener Antrag auf Einleitung eines Begünstigungsverfahrens gemäß den §§ 500 ff ASVG und ein Antrag auf Zuerkennung der Alterspension zu erblicken wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Da die Beschwerdeführerin keine neu entstandenen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, sondern sich auf die im Antrag auf Einleitung des Begünstigungsverfahrens nach den §§ 500 ff ASVG vom 19. März 1990 vergessenen Tatsachen beruft, stünde einem neuerlichen Antrag auf Einleitung des Begünstigungsverfahrens nach den §§ 500 ff ASVG vom 13. August 2001 das Hindernis der "entschiedenen Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG entgegen, und zwar unabhängig davon, ob die rechtliche Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes im rechtskräftigen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 20. März 1991 dem Gesetz entspricht, und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens i.S.d.

§ 69 AVG überhaupt vorlägen.

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

     Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die

§§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080186.X00

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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