TE OGH 1950/4/26 2Ob16/50

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Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

ZPO §488
ZPO §498

Kopf

SZ 23/112

Spruch

Will das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen, so ist es gehalten, sämtliche mit dem fraglichen Beweisthema in Zusammenhang stehende Beweise zu wiederholen.

Entscheidung vom 26. April 1950, 2 Ob 16/50.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Berufungsgericht war in der Begründung seines Urteiles von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgegangen, ohne sämtliche hiefür in Betracht kommenden Zeugenbeweise zu wiederholen. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht ist von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf Grund eines mangelhaften Verfahrens abgegangen. Es hat nämlich bloß die in erster Instanz unterbliebene Parteienvernehmung durchgeführt und auf diese sein Urteil aufgebaut, ohne die davon abweichenden Feststellungen des Erstgerichtes zu berücksichtigen. Wenn das Berufungsgericht Bedenken hatte, die Beweiswürdigung zu übernehmen, hätte es das ganze erstgerichtliche Beweisverfahren, zumindest aber die Vernehmung derjenigen Zeugen wiederholen müssen, die wesentliche Angaben gemacht hatten. Dies gilt besonders von den Zeugen Raimund L., Franz J., Ferdinand und Theresia R., Josef und Marie B., Maria Z. und Karl W. Diese Zeugen haben vor dem Erstgericht über die streitentscheidenden Umstände Angaben machen können. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor.

Anmerkung

Z23112

Schlagworte

Berufungsgericht unvollständige Beweiswiederholung, Beweiswiederholung durch Berufungsgericht unvollständige, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens unvollständige, Beweiswiederholung, Verfahrensmangel unvollständige Beweiswiederholung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00016.5.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19500426_OGH0002_0020OB00016_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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