TE OGH 1950/9/27 2Ob523/50

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Veröffentlicht am 27.09.1950
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Norm

JN §49 Abs2 Z6

Kopf

SZ 23/267

Spruch

Die Zuständigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 Z. 6 JN. liegt nicht vor, wenn ein Sohn, der jahrelang am Hofe seines Vaters gegen geringes Entgelt gearbeitet hat, aus einer vermögensrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vater Klage erhebt.

Entscheidung vom 27. September 1950, 2 Ob 523/50.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Nach dem Inhalt der Klage hat der Kläger in der Zeit zwischen 1929 und 1949 auf dem Hofe des Beklagten, seines Vaters, gearbeitet und hiefür nur ein geringes Taschengeld bezogen. Der Kläger hat die Arbeiten in der Erwartung verrichtet, daß ihm der Beklagte einmal den Hof übergeben oder vererben werde. Der Kläger hat schon in den Jahren 1947 und 1948 dem Beklagten mehrmals vorgehalten, daß dieser ihn ausnütze, und von ihm entweder die Übergabe des Hofes - sei es unter Lebenden, es sei von Todes wegen - oder die Bezahlung eines angemessenen Lohnes begehrt. Im April 1949 hat zwischen den Streitteilen in Gegenwart des Bürgermeisters eine Aussprache stattgefunden, die dazu geführt hat, daß der Beklagte dem Kläger einerseits 9 Joch Wiesengrundstücke und eine Waldparzelle überlassen, im übrigen die Zahlung eines Betrages von 5000 S versprochen und ihm schließlich gestattet habe, in seinem Wald zehn Baumstämme zur Gewinnung von Bauholz zu schlägern. Der Beklagte hat die Aussprache mit den Worten geschlossen: "Du bist auch mein Kind, damit Du nicht sagen kannst, ich gebe Dir nichts". Die Vereinbarung sollte noch im Frühjahr 1949 notariell beurkundet und sodann grundbücherlich durchgeführt werden, doch ist der Beklagte zu dem von ihm selbst festgesetzten Termin nicht in die Notariatskanzlei gekommen. Obwohl der Kläger die Grundstücke sofort übernommen und mit Wissen des Beklagten verpachtet hat, will nunmehr der Beklagte wieder selbst über sie verfügen. Der Kläger hat daher die Verurteilung des Beklagten zur Vornahme aller Handlungen begehrt, die erforderlich sind, damit sein Eigentum an den ihm überlassenen Grundstücken, die außerdem satzfrei zu stellen seien, einverleibt werden könne.

Das Prozeßgericht wies die Klage - Streitwert 25.000 S - wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht hob den Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Prozeßgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Klagsvorbringen die Unterstellung des Klagsanspruches unter die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Z. 6 JN. nicht rechtfertigen könne. Wenn es zwischen den Streitteilen auch Differenzen wegen der Entlohnung des Klägers für seine dem Beklagten geleisteten Dienste gegeben hat und diese die Aussprache im April 1949 ausgelöst haben, so wird in der Klage doch nicht behauptet, daß durch das Ergebnis der Aussprache die Lohnansprüche des Klägers befriedigt oder verglichen worden seien. Gerade die in der Klage wiedergegebenen abschließenden Worte des Beklagten lassen im Zusammenhange mit dem allenfalls in der Klage ausgesprochenen Verdacht, daß die Schwestern des Klägers selbst die Übernahme des Hofes anstreben und den Beklagten in der Richtung ihres Willens zu beeinflussen versuchen, erkennen, daß der Beklagte schon zu seinen Lebzeiten den Kläger dafür entschädigen wollte, daß er ihm den Hof nicht übergeben oder vererben werde. Die vom Beklagten in seinem Revisionsrekurs vertretene Ansicht, daß durch das Übereinkommen vom April 1949 der Kläger für seine Tätigkeit in der Wirtschaft des Beklagten entschädigt worden sei, ist durch die Klagserzählung nicht gedeckt; denn in dieser fehlt jede Behauptung, daß die Leistungen und Versprechungen des Beklagten im Zusammenhange mit der Tätigkeit des Klägers erfolgt seien, es ist auch nicht ersichtlich, ob hiedurch nur die bisherige oder auch die künftige Tätigkeit des Klägers entlohnt worden sein sollte. Treffen jedoch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Z. 6 JN. auf den Klagsanspruch nicht zu, dann ist das Erstgericht mit Rücksicht auf den angegebenen Streitwert zur Einleitung des Verfahrens über die Klage zuständig gewesen.

Anmerkung

Z23267

Schlagworte

Zuständigkeit sachliche nach § 49 Abs. 2 Z. 6 JN.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00523.5.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19500927_OGH0002_0020OB00523_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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