TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2004/07/0012

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Brauerei Z GesmbH in Z, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. November 2003, Zl. WA1-W-41.676/1-03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft G, Siedlung Nord, vertreten durch den Obmann J in Großenweißenbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei suchte bei der Bezirkshauptmannschaft Z (BH) mit Schreiben vom 29. Mai 2002 um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. 2728, KG G, zur Reinigung der im Bereich der Siedlung G Nord einschließlich der im Betrieb der Firma S im Gesamtausmaß von insgesamt 35 Einwohnergleichwerten (EGW) anfallenden häuslichen Abwässer an.

Laut beigelegtem Projekt bestehe die Abwasserreinigungsanlage aus einer Kompaktbelebungsanlage nach dem Belebtschlammverfahren mit nachgeschaltetem Nachklärbecken sowie daran anschließend aus einem rund 52 m2 großen vertikal durchströmten Bodenfilter. Die Ableitung der gereinigten Abwässer erfolge über eine rund 60 m lange Schlauchleitung in ein unbenanntes Wiesengerinne. Die Ablaufkonzentrationen der gereinigten Abwässer werden im Projekt folgendermaßen angegeben: CSB maximal 60 mg/l, BSB 5 maximal 10 mg/l und NH4-N maximal 3 mg/l bei Temperaturen von mehr als 8 Grad C. Zu den Auswirkungen auf den Vorfluter wird im Projekt (u.a.) angegeben, dass die relevanten Immissionswerte im Vorfluter (Sauerstoffzehrung, Ammoniumstickstoff) bei den durchschnittlichen Ablaufkonzentrationen nach Passage der nachgeschalteten Bodenfilterstufe eingehalten würden. Der Immissionsrichtwert für Phosphor werde zwar überschritten, dies sei aber angesichts der speziellen Typologie des Vorfluters (Wiesengraben ohne speziellen Rhithralcharakter; euryöke Arten in der Benthoszönose dominant) ohne weitere Bedeutung.

Die BH beraumte über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung für den 19. Juni 2002 an. Die Kundmachung über die Anberaumung wurde bei der BH und bei der Standortgemeinde Gr über den Zeitraum von zwei Wochen angeschlagen und im Amtsblatt verlautbart. Die Kundmachung enthält keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht persönlich geladen und nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.

Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 findet sich ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Danach sei die Kanalisation und Abwasserreinigungsanlage für die im Entsorgungsbereich vorhandenen Liegenschaften ausgelegt und in ihrer Bemessung dem gegebenen Abwasseranfall angemessen. Der Vorfluter sei ständig wasserführend und als weitgehend naturbelassenes Wiesengerinne ausgeprägt. Durch die Einleitung der gereinigten Abwässer komme es nur auf einer kurzen Strecke zu einer Beeinträchtigung der Gewässergüte. Bei der geplanten Abwasserreinigungsanlage mit nachgeschaltetem Bodenfilter handle es sich um ein bewährtes Reinigungssystem, das auf Grund seiner Konzeption große Sicherheiten zur Einhaltung des angestrebten Reinigungszieles biete. Aus dem praktischen Betrieb solcher Anlagen sei bekannt, dass die angestrebten Reinigungswerte eingehalten und "bei weitem oft" übertroffen würden. Es folgt eine Reihe von Auflagenvorschlägen.

Mit Bescheid der BH vom 21. Juni 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 30. Juni 2003 bestimmt. Die Dauer der Bewilligung wurde mit 30 Jahren festgelegt.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheids der BH vom 21. Juni 2002. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe der genehmigten Kläranlage eine Wasserversorgungsanlage betreibe, welche durch die Inbetriebnahme der Kläranlage gefährdet erscheine.

Die BH kam diesem Antrag nach.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2002 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Dimensionierung der Anlage mit 35 EGW sei zu gering, die Kläranlage befände sich im Einzugsbereich der Trinkwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin und ein Ablauf von Ammoniumstickstoff von 3 mg/l könne sehr wohl auch bei Bodenpassage eine Beeinträchtigung des Trinkwassers herbeiführen; schließlich hätte die Überschreitung des Phosphorwertes, welche als "ohne weitere Bedeutung" eingestuft worden sei, jedenfalls einer Prüfung unterzogen werden müssen. Für den (nicht der Beschwerdeführerin gehörenden) zum Projekt nächstliegenden Brunnen werde eine Vorbeileitung des gereinigten Abwassers ausgeführt und von der BH daraus abgeleitet, dass eine mögliche Beeinträchtigung desselben auszuschließen sei. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass für die anderen Brunnen, an denen das Wasser nicht derartig vorbeigeleitet werde, eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen sei. Auch werde es in Zukunft beim Bauplatz der Strabag zu baulichen Veränderungen kommen, wodurch eine höhere Ableitungsmenge und größere Verschmutzungen des abgeleiteten Regenwassers entstünden. Weiters seien Variantenstudien unterblieben. Die Behörde hätte solche auf Grund des sie treffenden Gebots zur amtswegigen Wahrheitsforschung und nach der Offizialmaxime erheben müssen.

Die belangte Behörde holte aus Anlass der Berufung ein Gutachten ihres geohydrologischen Amtssachverständigen ein.

Im Befund dieses Gutachtens vom 13. Dezember 2002 wird zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Brunnenanlage im Abstrombereich der bewilligten Abwasserreinigungsanlage befände, ausgeführt, dass das "alte Wasserwerk" der Beschwerdeführerin aus mehreren brunnenartigen Quell- und Schlitzfassungen im S-Bachtal und im Tal des unbenannten linksufrigen Seitengerinnes, in das die Ableitung der gereinigten Abwässer erfolge, bestehe. Zusätzlich seien in jüngster Zeit mehrere Bohrbrunnen nahe dem S-Bach errichtet worden.

Die der geplanten Einleitestelle nächstgelegene Quelle 1 des "alten Wasserwerks" befände sich in einer Entfernung von rund 300 m nordöstlich am orographisch rechten gegenüber liegenden Ufer des Gerinnes. Laut älteren Plandarstellungen erfolgten die Quellzuleitungen über Drainagefassungen aus dem südsüdöstlichen bzw. südöstlichen Hangbereich am orographisch rechten Ufer. Eine Detailvermessung der Höhenverhältnisse habe ergeben, dass der Wasserspiegel in der Quellfassung rund 0,8 m höher liege als der Wasserspiegel des Gerinnes. Die Sohle der Quellfassung liege rund 0,5 m über dem Bachwasserspiegel. Dies bedeute, dass das hydraulische Gefälle eindeutig von der Quellfassung zum Gerinne verlaufe und daher kein Wasser aus dem Gerinne in die Quellfassung gelangen könne.

Laut den Planunterlagen bezögen die weiter gerinneabwärts im Tal liegenden Quellfassungen 2 bis 8 und 10 bis 15 ihr Wasser ebenfalls aus Quellschlitzen, die jeweils hangseitig der Fassungen lägen. Lediglich der Quellsammelschacht 9 sei im Tal ca. 10 bis 15 m rechtsufrig des Bachs situiert. Die beiden Bohrbrunnen 16 (Bohrloch 4) und 17 (Bohrloch 3) lägen direkt am linken Ufer des Gerinnes. Die Entfernung zwischen der Einleitestelle und dem Quellsammelschacht 9 betrage rund 1,2 km Luftlinie. Der Brunnen 16 sei rund 2,6 km, der Brunnen 17 etwa 3,1 km entfernt. Die beiden Bohrbrunnen seien mit einer Tonsperre versehen und bezögen ihr Wasser nicht aus dem Grundwasserbegleitstrom des Gerinnes, sondern aus den Klüften des Gesteins.

Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die Wasserfassungen des "alten Wasserwerks", das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe und ihre Brauerei mit Wasser versorge, innerhalb des Einzugsbereichs des Gerinnes lägen, in das die Einleitung der gereinigten Abwässer der Abwasserreinigungsanlage erfolge. Die Quellfassungen mit Ausnahme des Quellsammelschachts 9 bezögen ihre Wässer aus den grundwasserstromseitlich gelegenen Talhängen, sodass ein möglicher Einfluss auf die Wasserqualität in den Fassungen durch die Einleitung der gereinigten Abwässer aus fachlicher Sicht auszuschließen sei. Dies treffe insbesondere auf den der Einleitung nächst gelegenen Quellsammelschacht 1 in einer Entfernung von rund 300 m von der Einleitestelle zu. Eine negative Beeinflussung der Wasserqualität des ca. 10 bis 15 m vom Gerinne entfernten grundwasserstromabwärts gelegenen Quellsammelschachts 9 sei auf Grund der Entfernung von 1,2 km zwischen der Einleitestelle und dem Standort höchst unwahrscheinlich. Eine Beeinflussung der Wasserqualität der Bohrbrunnen sei durch die Einleitung auf Grund des Ausbaues der Bohrungen auszuschließen.

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003, in dem sie ausführte, aus dem beigelegten Planauszug ergebe sich, dass die westliche Grenze des Schutzgebietes der Quellfassung 1 zum Teil durch den Wiesengraben gebildet werde, in den die Abwässer eingeleitet werden sollten. Dieser Wiesengraben sei nicht ständig wasserführend. Er stelle daher auch keine eigene Parzelle dar. Die Parzelle für das Gerinne beginne etwa 300 m nördlich in dem Bereich, in dem ständig auch während Trockenperioden Wasser geführt werde. Die abgeleiteten Abwässer träfen auf das Schutzgebiet an einer Stelle, deren Niveau über dem der Quellfassung 1 liege. Unter Berücksichtigung des geringen Querschnitts des Wiesengerinnes und unter Berücksichtigung, dass die Strabag in einem weiteren bei der BH anhängigen Wasserrechtsverfahren die Einleitung von Oberflächenwässern mit einem sehr hohen Konsens beantragt habe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass verunreinigte Ab- und Oberflächenwässer auf dem Schutzgebiet versickerten. Auf Grund der Lage der Quellfassung könne außerdem nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Quellfassung 1 beeinträchtigt werde. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei daher zu ergänzen.

Dazu gab der geohydrologische Amtssachverständige der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten vom 25. September 2003 ab. Darin heißt es, dass die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse, sowie die Höhenverhältnisse zwischen dem Wiesengerinne und der Quellfassung 1 bereits in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 dargelegt worden seien. Die Aussagen dieses Gutachtens seien nach wie vor aufrecht. Zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2003 werde Folgendes ausgesagt:

Die in ein Wiesengerinne eingeleiteten Abwässer berührten tatsächlich das Schutzgebiet der Quellfassung 1 des im Besitz der Beschwerdeführerin stehenden "alten Wasserwerks" in einem Bereich, der höher liege als das Niveau der Quellfassung. Dieses Schutzgebiet sei wegen der Nachvollziehbarkeit der Grenzen bis zur Grundstücksgrenze und damit zum Wiesengerinne ausgedehnt worden. Theoretisch könne bei einer Versickerung von Wässern aus dem Wiesengerinne in einem höheren Niveau als das der Quellfassung eine Beeinflussung der Quellfassung konstruiert werden. Auf Grund des hydraulischen Gefälles entlang der Tiefenlinie des Wiesengerinnes sei jedoch ein möglicher negativer Einfluss durch die Einleitung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Deshalb sei auch die Quellfassung 1 mit ihren nach Südsüdost und damit grundwasserstromseitlich gerichteten Drainagesträngen am Hang seitlich des Wiesengerinnes errichtet worden, um einen möglichen Einfluss der Quellfassung durch das Oberflächenwasser des Wiesengerinnes fern zu halten. Ansonsten wäre die Quellfassung in der Tiefenlinie des Wiesengrabens errichtet worden, da dort mit einer größeren gewinnbaren Grundwassermenge zu rechnen sei. Als mögliche Alternative biete sich eine Verlängerung der Ablaufleitung und eine Einleitung der gereinigten Abwässer unterhalb der derzeit geplanten Einleitestelle etwa auf Höhe des Sammelschachtes der Quellfassung an.

Zu diesem ergänzenden Gutachten äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. November 2003. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht sei, dass ein negativer Einfluss durch die Einleitung auf ihre Quellfassung möglich sei. Sie halte daher ihre Bedenken gegen diese Einleitung aufrecht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass als Frist für die Bauvollendung der 30. November 2004 festgelegt werde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG und der §§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 34 Abs. 1, 102 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine übergangene Partei des erstinstanzlichen Verfahrens sei, weil nicht auszuschließen sei, dass ihre Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen "Bescheides" (gemeint: Rechtes) berührt werden könnten. Der im Übergehen dieser Verfahrenspartei gelegene Mangel habe allerdings noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden können, dass der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie könne dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen.

Nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen meint die belangte Behörde weiter, wenn nun von der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme auf den (Alternativ-)Vorschlag des geohydrologischen Amtssachverständigen näher eingegangen werde, sei hierzu festzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens das eingereichte Projekt zu beurteilen habe. Die angesprochene Alternative sei von der Konsenswerberin (der mitbeteiligten Partei) nicht beantragt worden und könne daher auch nicht Beurteilungsgegenstand sein.

Weiters mache die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Ablauf von Ammoniumstickstoff von 3 mg/l sehr wohl auch bei Bodenpassage eine Beeinträchtigung des Trinkwassers herbeiführen könne. Dem sei zu entgegnen, dass auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz davon auszugehen sei, dass auf Grund der Konzeption der Abwasserreinigungsanlage bekannt sei, dass die angestrebten Reinigungswerte eingehalten und dabei oft bei weitem übertroffen würden.

Im Hinblick auf den kritisierten Phosphorwert werde festgehalten, dass aus dem Bewilligungsbescheid erster Instanz zu ersehen sei, dass der Immissionsrichtwert für Phosphor überschritten werde. Allerdings würde dessen Überschreitung auf Grund der speziellen Typologie des Vorfluters (Wiesengraben ohne speziellen Rhithralcharakter, euryöke Arten in der Benthoszönose dominant) unwidersprochen vom technischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz als unbedeutend erachtet.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG seien die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig werde. Aufgabe der Sachverständigen sei es, auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Sie hätten Tatsachen zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zu ziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde sei es dann, die Gutachten auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen, nicht auf ihren Wahrheitsgehalt, zumal die Amtssachverständigen an die Wahrheitspflicht gebunden seien. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend könnten durch bloß gegenteilige Behauptungen Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Abgesehen davon könne ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen seien in sich schlüssig und stünden mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Wasserfassungen des "alten Wasserwerks" lägen zwar innerhalb des Einzugsbereichs des Wiesengerinnes, allerdings bezögen die Quellfassungen mit Ausnahme des Quellsammelschachts 9 ihre Wässer aus den grundwasserstromseitlich gelegenen Talhängen, sodass ein möglicher Einfluss auf die Wasserqualität in den Fassungen durch die Einleitung der gereinigten Abwässer auszuschließen sei. Auch sei eine negative Beeinflussung des Quellsammelschachts 9 auf Grund der Entfernung von 1,2 km zwischen der Einleitestelle und dem Standort höchst unwahrscheinlich, ebenso wie eine Beeinflussung der Wasserqualität der Bohrbrunnen. Eine mögliche negative Beeinflussung der Quellfassung 1 werde durch den geohydrologischen Amtssachverständigen auf Grund des hydraulischen Gefälles entlang der Tiefenlinie des Wiesengerinnes mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

Da der geohydrologische Amtssachverständige in seinem Gutachten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte durch die projektsgemäße Einleitung der gereinigten Abwässer aus fachlicher Sicht ausschließe (auch hinsichtlich der befürchteten Versickerung der Abwässer im Schutzgebiet der Quellfassung 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit) habe die erstinstanzliche Behörde die beantragte Bewilligung zu Recht erteilt.

Hinsichtlich der in der Berufung geltend gemachten zu geringen Dimensionierung der Abwasserreinigungsanlage von 35 EGW sei festzuhalten, dass im Berufungsverfahren das Einreichprojekt zu beurteilen sei und die Behörde grundsätzlich von einer projektsgemäßen Ausführung und einem bescheidgemäßen Betrieb auszugehen habe.

Dazu, dass von der erstinstanzlichen Behörde nicht geprüft worden sei, dass die Strabag ihren Betrieb ausbaue, wobei es zu baulichen Veränderungen und zu einem wesentlich größeren Regenwasseranfall kommen werde und außerdem Abrieb von der Straße und von den Rändern auf der Fläche durch die Regenwässer in die Oberflächenwässer und letztlich in den Bach eingetragen werde, sei anzumerken, dass die Vorhaben der Strabag einem eigenen Verfahren zu unterziehen, jedenfalls aber nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind diejenigen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 leg. cit. rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und das Grundeigentum anzusehen.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechts auf dem Areal des "alten Wasserwerks" zur Versorgung ihres Betriebs mit Wasser. Die Versorgung erfolgt mit zahlreichen Quellfassungen und Brunnenanlagen. In Beschwerde gezogen ist lediglich die mögliche Verletzung des Wasserrechts hinsichtlich der Quellfassung 1 und des Quellsammelschachts 9. Eine Verletzung des Wasserrechts in Bezug auf die restlichen Anlagen der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Parteistellung kommt nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0139, mit weiteren Nachweisen).

Da die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts der Beschwerdeführerin auf dem Areal des "alten Wasserwerks" durch die projektsgemäße Ausübung der beantragten Einleitung in das Wiesengerinne nicht von vornherein auszuschließen war, kam der Beschwerdeführerin Parteistellung zu. Da die Kundmachung der mündlichen Verhandlung allein schon deshalb mangelhaft war, weil darin ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG fehlte, konnte ein Verlust ihrer Parteistellung nach § 42 Abs. 1 AVG nicht eintreten; die Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids und die inhaltliche Behandlung ihrer Berufung war daher geboten.

Inhaltlich bringt die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäß vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bloß "geringfügige Einwirkungen" iSd § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezogen auf ihr Wasserrecht vorlägen und damit eine Rechtsverletzung verneint habe. Diesem Beschwerdevorbringen ist nicht zu folgen.

§ 32 Abs. 1 und 2 lit. a WRG 1959 lautet:

"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, ..."

Aus § 32 Abs. 1 und 2 lit. a WRG 1959 ergibt sich die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Einleitung, weil die Auswirkungen der Abwasserreinigungsanlage der mitbeteiligten Partei auf Gewässer gerade nicht nur geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind.

Die Beschwerde geht aber fehl, wenn sie annimmt, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bzw. das dort für die Bewilligungspflicht normierte Kalkül der "Geringfügigkeit der Einwirkungen" auf die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin bezogen und eine Rechtsverletzung mit der Begründung verneint, dass die gegenständlichen Einleitung nur "geringfügige" Auswirkungen auf das Wasserrecht der Beschwerdeführerin habe.

Vielmehr stützte die belangte Behörde die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und zwar konkret auf die von ihr als schlüssig erachteten Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen und auf die daraus abgeleitete Annahme, eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung nicht mit den Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen begründen dürfen, weil dessen Aussage, wonach eine mögliche negative Beeinflussung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, "wesensmäßig" unschlüssig sei. Es sei nämlich entscheidend, ob eine negative Beeinflussung nur unwahrscheinlich (dann sei sie möglich), oder ob sie auszuschließen sei. Zudem hätte ein Amtssachverständiger die Versickerung ammoniumhaltiger Abwässer in der Nähe der "Quelle 9" näher untersuchen müssen. Auch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Phosphor sei nicht ohne Bedeutung. Zudem sei es weder schlüssig noch nachvollziehbar, dass die Reinigungswerte der Abwasserreinigungsanlage eingehalten würden, wie der Amtssachverständige der BH in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 darlege; unverständlich sei auch der Inhalt der Aussage, dass bekanntermaßen die Reinigungswerte "bei weitem oft" übertroffen würden. Die Bewilligungserteilung an die mitbeteiligte Partei wäre nur dann rechtmäßig, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin völlig ausgeschlossen und nicht nur "höchst unwahrscheinlich" sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der geohydrologische Amtssachverständige legte unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Quellfassung 1 dar, dass diese grundwasserstromseitlich des Wiesengerinnes liege und dass dort, wo das Gerinne das Schutzgebiet der Quellfassung 1 in einem Bereich berühre, der höher liege als das Niveau der Quellfassung, auf Grund des hydraulischen Gefälles entlang der Tiefenlinie des Wiesengerinnes ein möglicher negativer Einfluss durch die Einleitung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei; er veranschaulichte dies mit weiteren Ausführungen, insbesondere damit, dass diese Quelle hangseitig südsüdöstlich gespeist werde. Mit diesen Angaben ist aber erkennbar nichts Anderes gemeint, als dass eine mögliche negative Beeinflussung des Wasserrechts der Beschwerdeführerin äußerst unwahrscheinlich ist. Grundlage der sachverständigen Beurteilung war das vorgelegte Projekt der mitbeteiligten Partei mit allen technischen Daten. Dass der Amtssachverständige nicht berücksichtigt hätte, dass die eingeleiteten Abwässer ammonium- bzw. phosphorhältig sind, ist eine bloße Behauptung ohne Grundlage. Anhaltspunkte dafür sind nicht zu erkennen. Eine Beeinträchtigung des Quellsammelschachts 9 wurde wegen der großen Entfernung zur Einleitungsstelle ebenso als höchst unwahrscheinlich eingestuft.

Es ist nun zum Einen der Beschwerde nicht zu folgen, wenn sie allgemein die Unschlüssigkeit der Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen rügt. In den Gutachten ist nachvollziehbar und mit den Denkgesetzen vereinbar dargestellt, dass und aus welchen Gründen ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin mit hoher bzw. höchster Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dabei wurde auch und speziell im ergänzenden Gutachten auf den Inhalt der Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Einwendungen konnten nachvollziehbar und schlüssig entkräftet werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung diese Gutachten als schlüssige Beweismittel wertete und sie dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, zumal die Beschwerdeführerin eine auf gleicher fachlicher Ebene erstattete und entsprechend untermauerte Stellungnahme nicht vorlegte.

Zum Anderen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Schluss kam, dass eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht stattfindet. Die vom Amtssachverständigen festgestellte und von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegte geringe Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in Rechte der Beschwerdeführerin erforderte entgegen der Beschwerdeansicht nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids der BH.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher (nur) dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, 94/07/0041, VwSlg 14564 A/1996). Die Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrags wäre somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 98/07/0119, mwN).

Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid der BH, mit dem der mitbeteiligten Partei über ihren Antrag die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, nur bei Vorliegen des beschriebenen hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung aus Anlass der Berufung der Beschwerdeführerin aufheben dürfen. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergab jedoch schlüssig, dass durch die Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher bzw. höchster Wahrscheinlichkeit gerade nicht die geltend gemachte Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin eintreten werde. Rechte der Beschwerdeführerin standen der Bewilligungserteilung daher nicht im Wege.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogenen Einhaltung der Reinigungswerte ist zu bemerken, dass die Behörde davon auszugehen hat, dass sich die mitbeteiligte Partei konsensgemäß verhalten wird.

Nicht nachvollziehbar ist auch das Unverständnis der Beschwerdeführerin über die Aussage des Amtssachverständigen der BH, dass die Reinigungswerte "bei weitem oft" übertroffen würden, womit erkennbar gemeint ist, dass die Reinigungswerte "oft bei weitem" übertroffen würden, was sicherlich kein Nachteil für die Beschwerdeführerin sein kann.

Weiters führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, die belangte Behörde hätte zur Verhinderung einer Verletzung ihrer Rechte Auflagen vorzuschreiben gehabt. Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 seien zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen erforderlichenfalls besondere Schutzmaßnahmen zu verhängen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht darauf berufen, dass sie nur das eingereichte Projekt zu beurteilen habe.

Diesem Vorbringen ist zum Einen zu entgegnen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage der mitbeteiligten Partei (weitere) Anordnungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin, basierend auf § 34 Abs. 1 WRG 1959, nicht erlassen werden können; diesbezüglich bedürfte es eines eigenen Verfahrens.

Zum Anderen wäre aber vorliegendenfalls die Vorschreibung von Auflagen zur Hintanhaltung eines Eingriffs in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erforderlich, weil ein solcher Eingriff - wie bereits erläutert - durch das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht zu besorgen ist.

Vor dem Hintergrund des § 30 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass eine Bewilligung für das Projekt der mitbeteiligten Partei auch deshalb nicht erteilt werden dürfe, weil die bloße Unwahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung von Gewässern einschließlich des Grundwassers nicht hinreichend sei. Die nach dieser Bestimmung für eine Bewilligung notwendige "Verbesserung der aquatischen Umwelt" liege nicht vor.

Abgesehen davon, dass § 30 WRG 1959 in der zitierten Fassung - die Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 trat 22. Dezember 2003 in Kraft - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der Beschwerdeführerin gegenüber (das war der 9. Dezember 2003) noch gar nicht in Kraft stand, macht die Beschwerdeführerin mit ihrem zuvor wiedergegebenen Vorbringen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen geltend; die Geltendmachung solcher Beeinträchtigungen ist von ihrem Mitsprachrecht aber nicht erfasst ist. Dieses beschränkt sich vielmehr auf eine mögliche Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte, die aber - wie gezeigt wurde - im vorliegenden Fall nicht stattfindet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070012.X00

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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